Abriss

Zur Baustelleneinrichtung gehört, daß das Grundstück frei zugänglich und nicht mit Hindernissen jeglicher Art ausgestattet ist.

Wenn Sie mit Ihrem Hausbau beginnen wollen und auf dem Baugrundstück bereits ein Haus steht, muss dieses Gebäude vorher abgerissen werden.

 

 

 

Um ein Gebäude abreissen zu können, benötigt man heute keine Genehmigung mehr, man braucht sein Vorhaben nur noch beim Bauamt anzuzeigen. Der Abriss von kleineren Gebäuden bis zu einer Größe von 300 cbm umbautem Raum oder Mauern, Pfähle und Masten ist sogar anzeigenfrei.


Da Sie den Abriss nicht selbst tätigen werden, müssen Sie eine Abbruchfirma beauftragen. Diese hat neben der Befähigung für die Abbrucharbeiten auch nachzuweisen, daß sie die notwendigen Erfahrungen bezüglich Statik und Arbeitsschutz aufweisen kann. Voraussetzungen ist ferner, daß das Abbruchunternehmen die erforderlichen Nachweise erbringen kann, daß es über die notwendigen Erfahrungen, Einrichtungen und Geräte für den Abriss von Gebäuden verfügt. In vielen Fällen ist der für Ihren Hausbau vorgesehene Rohbauunternehmer berechtigt und befähigt, auch den Abriss bestehender Gebäude vorzunehmen.

Ausnahmen von der Befreiung von der Anzeigenpflicht gibt es im Bereich des Denkmalschutzes. Solche Gebäude bedürfen zu ihrem Abriss einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Mit dieser Genehmigung ist dann der Antrag zusammen mit dem für Ihren Hausbau notwendigen Antrag auf Baugenehmigung beim Bauamt zu stellen.

Besonderheiten bezüglich des Abrissverfahrens gibt es auch, wenn das Objekt in einem Sanierungsgebiet liegt. Hier ist in jedem Fall die Sanierungsbehörde vorher zu befragen und eine Sanierungsgenehmigung zu erwirken. Die im Sanierungsfall für Ihren Hausbau besonderen Voraussetzungen sind in unserem Ratgeber Grundstückskauf im Abschnitt Grundbuch näher erläutert.

Probleme kann es auch gebe, wenn das abzureissende Gebäude an ein anderes Gebäude, das nicht abgerissen werden soll, grenzt. Der dadurch entstehende Schaden, daß beim Abriss nicht ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des nicht abgerissenen Gebäudes getroffen wurden, muß dann ersetzt werden. Vor einigen Jahren gab es ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 16 U 211/03).

In dem Fall hatte der Hauseigentümer eine Doppelhaushälfte abreissen lassen, um einen neuen Hausbau zu beginnen. Nur hatte er es versäumt, das Nachbarhaus ausreichend gegen mögliche Schäden durch den Abriss zu sichern. An den Wänden im Haus des Nachbarn entstanden beim Abriss jedoch starke Beeinträchtigungen durch Risse und dadurch bildete sich Feuchtigkeit in der Wand. Der Nachbar musste umfangreiche Stützungs- und Sanierungsmaßnahmen ergreifen.

Er verlangte daher von dem Hauseigentümer den Ersatz der Kosten für die Reparaturen. Zu Recht, wie das Gericht entschied, mit der Begründung, daß es eindeutig in der Verantwortung des Eigentümers liegt, für ausreichende Sicherungsmaßnahmen beim Hausbau zu sorgen, damit Schäden am Nachbarhaus verhindert werden können.

Die Baustelleneinrichtung erfordert auch, daß die Einzelteile des abgerissen Gebäudes entfernt oder unter Umständen, bei entsprechender Sortierung des Materials, auch wiederverwendet werden können.

Für den Abbruchunternehmer der die Abbrucharbeiten durchführt bedeutet das Sortieren der Bestandteile eines abgerissenen Wohnhauses den meisten Aufwand. Dabei werden die einzelnen Bestandteile, wie Bauschutt, behandeltes Holz, unbehandeltes Holz, Metalle, Müll und Sondermüll getrennt. Was nicht mit dem Bagger auseinander zu halten ist, muß dann handverlesen werden.

Der Vorteil des Sortierens liegt darin, daß ein Teil des Abriss – Materials wiederverwertet werden kann. Bei größeren Mengen kann sich das Zerkleinern des Bauschutts auf der Baustelle lohnen. Das erspart die Kosten für die Abfuhr und der gebrochene Schotter kann gleich auf der Baustelle wiederverwertet werden.