Baupartner

Hausbau ist Vertrauenssache. Daher sollten Sie sich die richtigen Baupartner auswählen. Wir wollen Ihnen die möglichen Baupartner hier vorstellen.


Der Architekt und der Bauingenieur sind die am häufigsten genannten Baupartner. Ohne Architekt oder Bauingenieur lässt sich ein Haus nicht bauen.

 

 
Neben dem Architekten und dem Bauingenieur können Sie Ihren Hausbau auch durch einen Bauunternehmer ausführen lassen. Der Bauunternehmer als Ihr Baupartner lässt in der Regel den gesamten Hausbau durch sein Unternehmen durchführen.
 

Die nächste Gruppe der Baupartner bilden die Generalübernehmer und Generalunternehmer. Der Generalunternehmer agiert ähnlich wie der Bauunternehmer, während der Generalübernehmer alle für den Hausbau zu erbringenden Bauleistungen, auch alle planerischen Leistungen, also auch Architekten- und Bauingenieurleistungen, die Koordination aller Gewerke und die Bauüberwachung übernimmt. Die auszuführende Leistung wird meist zu einem Festpreis angeboten und über Subunternehmer abgewickelt.

Baupartner ist auch der Fertighaushersteller. Es gibt in Deutschland etwas mehr als 40 Fertighaushersteller, die überregional tätig sind. Zu ihnen kommen noch die zahlreichen Hersteller von Holzhäusern. Wichtig ist, daß mit diesen Baupartnern meist Kaufverträge und keine Bauwerkverträge abgeschlossen werden. Planung und Ausführung liegen in der Hand von meist fest angestellten Architekten und Handwerkern.

Ein weiterer möglicher Vertreter der Gruppe der Baupartner ist der Baubetreuer. Sie können den Baubetreuer komplett mit  Planung und Ausführung Ihres Hausbaus beauftragen. Der Baubetreuer kann auch ein Architekt oder Bauingenieur sein. Der Unterschied zum Bauunternehmer ist, daß der Baubetreuer  jedes einzelne Gewerk selbst an die Handwerker vergibt und mit jedem einen einzelnen Vertrag abschließt.

Nicht zuletzt ist auch der Vermessungsingenieur ein sehr wichtiger Baupartner. Der Vermessungsingenieur ist für die Grundstücksvermessung, die Gebäudeabsteckung, die Gebäudeeinmessung und die Grenzfeststellung zuständig. Seine Tätigkeit korrespondiert mit der des Katasteramtes.