Donnerstag, 24. Mai 2012

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Bauen Haustechnik Tipps zur bevorstehenden Nebenkostenabrechnung
Darauf sollten Mieter achtenHaustechnik / Tipps:  Bald steht für viele Mieter die jährliche Nebenkostenabrechnung an. Immowelt.de gibt fünf Tipps, worauf man bei der Prüfung der Abrechnung achten sollte.

Bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung kommt es immer wieder zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Wer einige Tipps beherzigt, kann falsche Abrechnungen rechtzeitig erkennen und sich dagegen wehren.

Jährliche Nebenkostenabrechnung besitzt viel Streipotenzial

Tipp 1: Es darf nur das abgerechnet werden, was vereinbart wurde

Prinzipiell darf der Vermieter nur diejenigen Nebenkosten abrechnen, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind und die auch explizit im Mietvertrag vereinbart wurden. Sind bestimmte Nebenkostenarten nicht im Mietvertrag aufgeführt, kann der Vermieter diese auch nicht von seinem Mieter verlangen. Grundsätzlich nicht abrechnen darf der Vermieter zum Beispiel Bankgebühren oder die Kosten der Hausverwaltung.





Tipp 2: Auf richtigen Umlageschlüssel achten

Ist im Mietvertrag die Abrechnung der Betriebskosten vereinbart, jedoch kein Umlageschlüssel, so werden die Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet. Vertraglich kann ein anderer Abrechnungsschlüssel vereinbart werden, etwa nach Personen oder nach Wohneinheit. Nur für Heizung und Warmwasser ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben.

Tipp 3: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden

Laut Heizkostenverordnung sind 70 Prozent der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche abzurechnen. Doch es gibt Ausnahmen: Bei nach modernen Maßstäben gedämmten Häusern (Mindestanforderung: Wärmeschutzverordnung 1995) darf der Abrechnungsmaßstab 50 zu 50 lauten. Bei Passivhäusern oder Häusern mit Ökoheizungen wie zum Beispiel Wärmepumpen ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung gar nicht nötig.
Tipp 4: Verspätete Abrechnung - Vermieter hat Pech
Der Vermieter muss mit seinem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende eines Abrechnungszeitraums die Betriebkosten abrechnen, ansonsten kann er keine Nachzahlungen mehr verlangen. Ausnahme: Er hat die Verspätung nicht verschuldet. Endete ein Abrechnungszeitraum am 31.12.2009, so hat der Vermieter noch bis Ende 2010 Zeit mit der Abrechnung.
Tipp 5: In Belege einsehen
Im Zweifel haben Mieter das Recht, in die Belege einzusehen um nachzuprüfen, ob eine Abrechnung auch richtig ist. Der Mieter kann allerdings nicht darauf bestehen, dass ihm der Vermieter Belegkopien zuschickt.

Quelle: immowelt.de
Foto: Andreas Morlok / pixelio

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