Swimmingpool

Pool in Österreich: Was muss beachtet werden?

Außenanlagen / Swimmingpool:  Der Wunsch, einen eigenen Pool zu besitzen, ist seit der Corona-Pandemie so groß wie noch nie, da dieser es ermöglicht, unabhängig von offenen oder geschlossenen Bädern schwimmen zu gehen. Nun gibt es aber einige Aspekte, die beachtet werden müssen, wenn man sich den Traum vom eigenen Pool erfüllen möchte. Diese sind nicht nur finanzieller, sondern auch rechtlicher Natur. Was muss man also alles beachten, damit man vielleicht schon bald die Sonne im eigenen Pool genießen kann?

 

Die Bewilligungspflicht

Wenn man einen eigenen Pool möchte, muss man sich nicht nur Gedanken über Form, Größe und Ort machen, sondern auch darüber, ob man eine baurechtliche Bewilligung benötigt. Hierfür kann man sich ganz einfach bei den entsprechenden Behörden erkundigen, die dann Auskunft über die Vorgaben und Auflagen geben können. Hierbei muss man allerdings beachten, dass die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Oft ist es aber auch so, dass der Hersteller des Pools alle nötigen Informationen geben kann.

Wie sieht es in Wien aus?

Bei der Planung ist vor allem die Tiefe des Pools entscheidend, was wiederum mit dem Schutz des Grundwassers zu tun hat. Darüber hinaus muss man angeben, ob ein Fundament benötigt wird und wie groß der Pool sein soll. Betrachtet man die Situation in Wien, so ist es hier so, dass ein Abstand in Höhe von drei Metern vom Pool zum Grundstück des Nachbarn gegeben sein muss. Darüber hinaus gibt es auch Vorgaben, was den Rauminhalt des Beckens betrifft: Dieser darf zum einen nicht mehr als 60 Kubikmeter betragen und der obere Abschluss darf maximal 1,5 Meter über dem Grundstück liegen, das sich neben dem Grundstück, auf dem der Pool steht, befindet. Möchte man also einen Pool kaufen in Österreich, sollte man diese Vorgaben unbedingt beachten.

Wenn man diese Vorgaben einhalten kann, wird nach Paragraf 62a, Absatz 1 Z 22 BO für Wien keine Bewilligung oder Anzeige benötigt. Wenn nicht, braucht man eine Bewilligung.

Was, wenn das Grundstück mehreren Leuten gehört?

Wenn das Grundstück, auf dem der Pool errichtet werden soll, mehreren Leuten gehört, muss man auch hier einige Dinge beachten. So muss zum Beispiel jeder Eigentümer erklären, dass auf dem Grundstück ein Pool gebaut werden darf. Wichtig ist hier vor allem Paragraf 16 WEG, der besagt, dass Wohnungseigentümer dazu berechtigt sind, Widmungsänderungen und sonstige Änderungen vorzunehmen, wobei hierbei weitere Bedingungen gelten, falls es eine Allgemeinfläche ist.

Was ist die Übung des Verkehrs?

Damit ist gemeint, wie üblich beziehungsweise gängig das geplante Vorhaben im Umkreis ist. Handelt es sich um ein Vorhaben, das bereits in der Vergangenheit durchgeführt wurde, ist die Chance hoch, dass das Vorhaben erlaubt wird. Ansonsten kann man auch auf ein hohes Eigeninteresse bestehen, wobei man hierbei gewährleisten muss, dass nichts und niemand zu Schaden kommt. Darüber hinaus muss geklärt werden, wie die Kosten aufgeteilt werden, falls das Grundstück mehrere Eigentümer hat.

Ein Pool im Kleingartenverein oder auf einem gepachteten Grundstück?

In diesem Fall kommt es auf die entsprechende Satzung des Vereins an. Ansonsten greift das Wiener Kleingartengesetz. Dieses besagt, dass ein Pool errichtet werden darf, wenn dieser nicht größer als 25 Quadratmeter ist. Handelt es sich um ein gepachtetes Grundstück, sollte man nachsehen, was im Pachtvertrag steht. Ist in diesem nichts vermerkt, muss man mit dem Verpächter reden und sich selbstverständlich immer noch an die baubehördlichen Regelungen halten. Planschbecken sind hingegen sind immer bewilligungsfrei.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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