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Die Energieeinsparverordnung - Informationen und Irrtümer

Neue Vorschriften der EnEVImmobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Da Gebäude mit schlechter Ökobilanz nicht nur den Geldbeutel des Eigentümers belasten, sondern sich gleichzeitig negativ auf die Umwelt auswirken, hat die Bundesregierung Standards zur Energieeinsparung festgelegt. Diese wurden in der Energieeinsparverordnung (EnEV) zusammengefasst. Ziel des Ganzen ist es den Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten. Während bei bestehenden Immobilien gewisse Sanierungen notwendig sind, müssen Neubauten einen erheblich geringeren Energieverbrauch vorweisen.

Insbesondere Bauherren, die ab 2016 einen Hausbau planen, sind hiervon betroffen. Wir haben wesentliche Fakten zusammengetragen und Irrtümer aufgeführt, die in Bezug auf die Energieeinsparverordnung für Verwirrung sorgen.

Änderungen für Bestandsgebäude

Bei Bestandsgebäuden gestaltet sich die Energieeinsparverordnung weniger streng wie bei Neubauten. Ein wesentlicher Punkt darf allerdings nicht unterschätzt werden: Heizkessel dessen Einbau vor 1985 stattfand, müssen seit dem 1. Mai 2014 ausgetauscht werden. In diesem Punkt wurde die EnEV für Bestandsgebäude verschärft. Auch wenn die Heizungen allgemein älter als 30 Jahre sind, müssen sie erneuert werden. Dies wurde verpflichtend festgelegt. Der Austausch muss bis spätestens 2015 erfolgen. Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel mit höherem Wirkungsgrad bilden eine Ausnahme, sie müssen nicht ausgetauscht werden.

Warmwasser- und Heizungsrohre, die in unbeheizten Räumen entlang laufen, müssen neuerdings mit einer entsprechenden Dämmung ausgestattet sein. Werden Altbauten modernisiert, in welcher Art spielt eine untergeordnete Rolle, müssen die neuen Regelungen der EnEV grundsätzlich in die Sanierungsarbeiten einbezogen werden. Dies betrifft den Austausch von Fenstern gleichermaßen wie die Dämmung von Außenwänden. Werden Bestandsgebäude verkauft oder vermietet, müssen Eigentümer sich mit den neuen Pflichtangaben beschäftigen, die im Zusammenhang mit kommerziellen Immobilienanzeigen seit Mai 2014 gültig sind. Weiterführende Informationen zu diesen Pflichtangaben sowie wertvolle Hinweise über die Auswirkungen der EnEV auf Baumaßnahmen-Förderungen wurden im Immobilienratgeber-Bereich für Eigentümer von Immobilien Scout 24 aufgeführt.

Neuerungen für Neubauten

Die Richtlinien für den Hausbau wurden durch die Novellierung der EnEV strenger. Rund 60-70 Kilowattstunden im Jahr und pro Quadratmeter werden hinsichtlich der Beheizung von Neubauten berechnet. Mit der neuen Energieeinsparverordnung geht die Änderung einher, dass der Primärenergiebedarf ab 1. Januar 2016 nochmals um 25 Prozent gesenkt werden muss. Durch Gebäudedämmung soll der Energiebedarf für Wärme um weitere 20 Prozent reduziert werden. Diese neuen Vorschriften sind notwendig, um den sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard der EU langfristig zu erreichen, der bereits 2021 gültig sein soll. Detaillierte Informationen dazu können der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnommen werden. Dort heißt es unter anderem: „Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden.“

Irrtümer zur EnEV

Obwohl die neue Energieeinsparverordnung bereits seit Mai gilt, haben sich einige Irrtümer in der Gesellschaft durchgesetzt. Sie sorgen vielerorts für Verunsicherung. Nachfolgend zwei wesentliche Punkte.

1. Immobilien müssen immer saniert werden, auch wenn sich dies nicht lohnt

Diese Aussage ist falsch. Eine Sanierung muss laut EnEV nur durchgeführt werden, wenn sich die entsprechenden Maßnahmen lohnen. Maßnahmen zur Dämmung müssen im Detail nicht durchgeführt werden, wenn die Erwirtschaftung der notwendigen Sanierungsaufwendungen durch die erzielten Einsparungen innerhalb einer Frist nicht möglich ist. Als angemessene Frist gibt es zwar keine genaue Definition, aber aus vergangenen Gerichtsurteilen geht hervor, dass zehn Jahre als Zeitraum angebracht sind, innerhalb dessen sich derartige Sanierungen rechnen müssen. Sollte dies der Fall sein, müssen Eigentümer bis zum 31. Dezember 2015 die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach ihrer Immobilie dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf nicht höher liegen als 0,24 Watt/(m²K).

2. In der Realität werden Regelungen der EnEV nicht kontrolliert

Auch dabei handelt es sich um einen Irrtum. Kommt es zu Verstößen der Verordnung, müssen Eigentümer mit erheblichen Bußgeldern rechnen. Stärkere Kontrollen hat der Gesetzgeber jetzt konkret angekündigt. Ein praxisnahes Beispiel ist der Energieausweis. Kann dieser nicht wie gesetzlich vorgeschrieben, vorgelegt werden, sind Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro ab 2015 denkbar. Auch fehlerhafte Angaben darin werden bestraft.
EnergieausweisAllerdings ist nicht immer ein neuer Energieausweis nötig. Ab dem Ausstellungsdatum behalten auch weiterhin folgende Ausweise zehn Jahre ihre Gültigkeit:

freiwillige Energieausweise die vor der EnEV 2007 ausgestellt wurden (nicht alle!)
Energiebedarfsausweise für Wohngebäude (nach EnEV 2002/2004)
Energieausweise, dessen Ausstellung nach EnEV 2009 oder 2007 erfolgte (Bedarf oder Verbrauch)

Ein Stichprobenkontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen sowie Klimaanlagen-Inspektionen soll die Einhaltung der Regelungen ermöglichen. Zuständige Behörden dürfen dann stichprobenartig Kontrollen durchführen und dabei die Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen verlangen. Pro Jahr müssen die Behörden einen vorgegeben Anteil sämtlicher Energieausweise und Inspektionsberichte erfassen, die pro Jahr neu ausgestellt werden.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - An
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