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Leibrente und Nießbrauchrecht – eine Gegenüberstellung

Leibrente und Nießbrauchrecht

Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Laut DEGIV, der Gesellschaft für Immobilienverrentung, stehen immer mehr Rentner vor einem Dilemma: Einerseits besitzen sie eine oftmals lastenfreie Immobilie, andererseits fehlt mitunter Liquidität für das tägliche Leben. Gleichzeitig wollen die wenigsten im Alter das oft jahrzehntelang bewohnte Eigenheim verkaufen und umziehen.

Das Sprichwort "Einen alten Baum verpflanzt man nicht" bestätigen Studien. Demnach möchten 70 Prozent der Senioren auf keinen Fall noch einmal umziehen, selbst wenn sie pflegebedürftig sind. Finanzielle Mittel mithilfe von Banken zu beschaffen, ist aber gerade für ältere Menschen unter anderem durch die seit 2016 deutlich rigider gewordene Kreditvergabe seitens der Banken schwieriger geworden. Um das in der Immobilie gebundene Vermögen dennoch nutzen zu können, entscheiden sich im demographisch alternden Deutschland immer mehr Menschen für die Immobilienverrentung. Auch bei Immobilienbesitzern ohne Erben ist das Modell gefragt.

Die Grundidee: Immobilie gegen Geld und Wohnrecht

Das Grundprinzip funktioniert wie folgt: Der Wert der Immobilie wird genau ermittelt und ein Unternehmen, Investor oder eine Stiftung kauft das Objekt. Der bisherige Eigentümer darf jedoch bis zum Ableben mietfrei darin wohnen. Laut DEGIV sind die gängigsten Varianten in Deutschland die Leibrente mit Wohnrecht oder die Einmalzahlung mit Nießbrauch.

Die DEGIV empfiehlt Senioren das Modell des Nießbrauchs, weil es Vorteile birgt und älteren Menschen mehr Rechte zusichert. Anders als bei der Leibrente, bei der der Kaufpreis in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird, bekommt der Nießbrauchberechtigte den Kaufpreis auf einen Schlag und verfügt über mehr Rechte als bei der Leibrente im Umgang mit der Immobilie. Der Verkäufer hat damit größtmögliche Flexibilität und sofortige Liquidität. Das Nießbrauchrecht wird im Grundbuch an erster Stelle hinterlegt. Dadurch bleibt es bei jedem Weiterverkauf der Immobilie an Dritte bestehen und ist zusätzlich insolvenzsicher. Selbst im Fall einer Zwangsversteigerung bleibt der eingetragene Nießbrauch bestehen. So endet der Nießbrauch immer erst mit dem Tod - im Gegensatz zum Wohnrecht, das befristet sein kann. Zieht der Bewohner etwa ins Pflegeheim, kann er als Nießbrauchberechtigter sein Zuhause vermieten und die Einnahmen behalten - das dürfen Bewohner bei der Variante Leibrente mit Wohnrecht nicht.

Quelle: DEGIV - Die Gesellschaft für Immobilienverrentung GmbH
Foto: Pixabay / CCO Public Domain