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Tipps & Ideen Keine Unkrautvernichter auf Pflaster und auch Essig ist verboten
Keine Unkrautvernichter auf Pflaster und auch Essig ist verbotenGarten /Tipps und Ideen:  Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In der Pflasterfuge am Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten - sehr zum Leidwesen des Eigentümers. Der feuchte Winter hat die Pflanzen in den Spalten und Fugen der befestigten Wege kräftig sprießen lassen. Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den jungen Pflänzchen gründlich mit Chemie zuleibe.

Was viele nicht wissen: Das ist durch das Pflanzenschutzgesetz verboten, so der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Dieses grundsätzliche Verbot gilt auch für Hausmittel, wie Essigreiniger oder Salzwasser. In dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden, sind sie Pflanzenschutzmittel. Auch hierfür droht bei einem ungenehmigten Einsatz ein Bußgeld in Höhe bis zu 50 000 Euro.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Flächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Grund des Verbotes ist, dass die Mittel zur Unkrautbekämpfung oft auf Flächen eingesetzt werden, von denen kein Oberflächenwasser versickern kann und die über die Kanalisation entwässert werden. Auch ein biologischer Abbau im Boden ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird beispielsweise auf einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid aufgebracht, kann das Mittel in die Kanalisation gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten. Im Interesse des Wasser- und Umweltschutzes empfiehlt der Pflanzenschutzdienst, gegen den Bewuchs mit Hacke, Gasflamme, Hochdruckreiniger oder elektrisch betriebenen Bürstengeräten vorzugehen. Das schont Umwelt und Geldbeutel.

Das Herbizidverbot gilt für alle Flächen, die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, also auch für Industriegelände, Bahngleise oder kommunale Flächen, wie Marktplätze oder Friedhofswege. Wer dafür verantwortlich ist, dass Gehwege verkehrssicher sind, wie Hausverwaltungen, Kommunen oder Firmen, kann sich eine Ausnahmegenehmigung erteilen lassen, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind. Antragsformulare für die Ausnahmegenehmigung gibt es beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW, Siebengebirgsstraße 200, 53229 Bonn, Telefon: 0228 / 703-2114 oder hier: www.pflanzenschutzdienst.de

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Quelle: Landwirtschaftskammer NRW

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