Baulasten

Hausbau und Baulasten

Baulasten werden durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis oder die Löschung aus dem Baulastenverzeichnis rechtskräftig. Die Baulast ist eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers oder eines Erbbauberechtigten. Baulasten verpflichten zu einer bestimmten Handlung (nämlich etwas zu Tun, Dulden oder Unterlassen), die sich auf sein Grundstück bezieht, soweit hieran ein öffentlich-rechtliches Interesse besteht.


Baulasten dienen der Beseitigung von baurechtlichen Hindernissen, die einem Bauvorhaben entgegenstehen. Baulasten entstehen durch die Eintragung einer Verpflichtungserklärung. Dies kann durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit geschehen. Der hierdurch erreichte rechtliche Zustand, z.B. eine Wegerecht für den Nachbarn, wird damit auf Dauer gesichert.
 

Das Baulastenverzeichnis wird bei wird bei den Baugenehmigungsbehörden geführt. Außerdem enthält das Liegenschaftskataster Hinweise auf Baulasten.Nur in den Bundesländern Bayern und Brandenburg gibt es keine Baulastenverzeichnisse. Hier werden die Baulasten direkt ins Grundbuch eingetragen.

Baulastverzeichnisse sind nicht verbindlich. Sie genießen keinen öffentlichen Glauben. Wenn Baulasten (auch aus Versehen) für oder gegen ein Grundstück nicht im Baulastenverzeichnis oder Liegenschaftskataster eingetragen sind, darf daraus nicht geschlossen werden, dass es für dieses Grundstück diese Baulasten nicht gibt. Im Zweifelsfall ist auch der Nachbar insbesondere nach Wegerechten zu befragen.

Baulasten können gegebenenfalls erhebliche Wertminderungen oder für das empfangende Grundstück Werterhöhungen beinhalten. Bei einer Eintragung als Grunddienstbarkeit ist dies auch für die Baufinanzierung von Bedeutung. Die Prüfung eventuell vorhandener Baulasten ist daher wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung für den Grundstückskauf. Wie einzelne Baulasten formell beantragt oder gelöscht werden
erfahren Sie hier

Was kann durch Baulasten geregelt werden?

  • Vereinigung von Grundstücken
  • Die notwendige Überfahrt über ein fremdes Grundstück.
  • Den Versorgungsunternehmen wird das Recht eingeräumt, Leitungen über das Grundstück zu verlegen.
  • Stellplatz auf fremden Grundstücken.
  • Bebauungsabstand vom Nachbargrundstück.
Beachten Sie unsere Checkliste „Baulasten"

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