Hausbautipps24 - Der Hausbau

Der Traum vom eigenen Haus beginnt mit vielen Fragen – wir geben die Antworten. Ob Sie planen, selbst zu bauen, einen Anbau oder Umbau zu errichten, eine Immobilie zu kaufen oder bestehendes Eigentum zu renovieren oder modernisieren: Unser umfassender Hausbau-Ratgeber bietet gebündeltes Wissen zu allen wichtigen Themen rund ums Eigenheim

Wir informieren Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau.

Fazit: Gut geplant ist halb gebaut

Unsere Plattform bietet gebündeltes Know-how für jede Phase des Hausprojekts. Egal, ob Sie gerade erst anfangen zu träumen oder schon den Bauantrag in der Hand halten - Sie finden hier verlässliche Informationen, Inspiration und Tools, die Sie auf dem Weg in Ihr neues Zuhause begleiten.

Motivation für den Hausbau heute

Mögliche Motivationen für den Hausbau heute sind, je nach persönlicher Lebenssituation und Zielsetzung:

Persönliche Freiheit und Unabhängigkeit

Du kannst deine eigenen Wünsche umsetzen. Du bestimmst Grundriss, Stil, Materialien und musst keine Kompromisse wie bei bestehenden Immobilien eingehen. Du bezahlöst keine Miete mehr. Statt monatlich Geld zu „verbrennen“, baust du Vermögen auf.

Langfristige Investition und Sicherheit

Ein eigenes Haus ist eine sehr gute Wertanlage. Immobilien sind in der Regel wertstabil, besonders in guten Lagen. Ein eigenes Haus ist für viele ein entscheidender Beitrag zur Altersvorsorge, denn mietfreies Wohnen im Ruhestand entlastet enorm. Die Familie ist abgesichert, denn ein eigenes Heim bedeutet Stabilität für Partner*in und Kinder.

Nachhaltigkeit und Energieeffizienz

Der Hausbau heute wird nach modernen Baustandards durchgeführt. Du kannst auf erneuerbare Energien setzen, denn Wärmepumpen, Solaranlagen sorgen für hohe Energieeffizienz. Moderne Baustoffe für den Hausbau bestehen aus nachhaltigen Materialien und sind in der Regel umweltfreundlich.

Finanzielle Aspekte

Die aktuell immer noch relativ niedrigen Bauzinsen erlauben eine historisch günstige Baufinanzierung, was sich langfristig lohnen wird.
Manche Finanzierungsmodelle können steuerlich attraktiv sein, z.B. durch Steuervorteile bei Vermietung oder Doppelhaus. Wer energieeffizient baut, hat Anspruch auf die Förderung der KfW-Bank.
Staatliche Zuschüsse und Kredite für energieeffizientes Bauen können die Finanzierungskosten senken.

Lebensqualität und Standortvorteile

Sehr viele Menschen zieht es heute raus aus der Stadt. Ein Haus im Grünen kann mehr Ruhe, Raum und Natur bedeuten.
Ein eigener Hausbau ermöglicht Platz für Hobbys und Homeoffice. Garten, Werkstatt, Arbeitszimmer, all das ist im eigenen Haus kein Problem.

Die einzelnen Etappen beim Hausbau

1. Planungsphase

Die Planungsphase beim Hausbau verfolgt das Ziel, Grundlagen zu schaffen und endgültige Entscheidungen zu treffen. Zu den wichtigsten Vorbereitungen gehört eine Bedarfsanalyse, bei der die Größe des Hauses, die Zimmeranzahl, der Architekturstil und das Budget festgelegt werden.

Auf der Basis der Bedarfsanlayse erfolgt die Grundstückssuche mit anschließendem Grundstückskauf. Gleichzeitig setzt auch die Finanzierungsplanung ein. Hypothekenkredit, Eigenmittel und Fördermittel (z. B. Durch die KfW-Bank) müssen beantragt werden.

Der nächste Schritt ist die Beauftragung einer Baufirma oder eines Architekten, um die Entwurfsplanung zu erstellen. Erste Skizzen für die Raumaufteilung müssen abgesegnet werden.

Ein passendes Bauunternehmen zu finden ist einer der wichtigsten Schritte beim Hausbau – schließlich hängt die Bauqualität, die Termintreue und letztlich dein Wohlbefinden davon ab. Hier sind die wichtigsten Tipps und Schritte, um ein gutes Bauunternehmen zu finden:

Recherche für ein Hausbau-Unternehmen

Du kannst auf Online-Plattformen suchen oder bei Unternehmen wie „Wer liefert was“. Aber auch Immobilienforen und Erfahrungsberichte im Internet können hilfreich sein. Lokale Empfehlungen durch Familie, Nachbarn, Architekten und Bauherren anderer Objekte können zum geeigneten Bauunternehmen führen. Man kann auch Baustellen vor Ort besuchen, denn wer dort arbeitet, könnte ein Kandidat sein.

Wichtige Auswahlkriterien sind:

Erfahrung und Referenzen: Gibt es vergleichbare Projekte?
Zertifikate und Mitgliedschaften: Z. B. in der Handwerkskammer, Baugewerbeverband
Festpreisangebot möglich?
Eigenleistungen erlaubt? (wenn du selbst mitarbeiten willst)
Kommunikation & Erreichbarkeit: Klar, ehrlich, transparent?
Bonität und Insolvenzfreiheit: z. B. über eine SCHUFA-Auskunft oder Handelsregister

Angebote einholen und vergleichen

Du solltest mindestens 3 Angebote einholen. Achte dabei auf:
eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einen Zahlungsplan, der angemessene Zahlungen gemäß dem Baufortschritt vorsieht, klare Zuordnung der Inklusivleistungen damit keine versteckten Zusatzkosten entstehen können, Bestätigung der Garantie und Gewährleistungsfrist (nach BGB: 5 Jahre) und immer daran denken,
der Preis ist wichtig – aber er ist nicht das einzige Kriterium!

Vertrag und Absicherung

Prüfung nachfolgender Kriterien:
Bauvertrag nach BGB oder VOB/B?
Baubeginn und Fertigstellungstermine
Strafzahlungen bei Verzug?
Bauzeitgarantie
Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen

Als letzter Schritt ist dann eine Bauanzeige oder ein Bauantrag bei der Baubehörde einzureichen.

2. Bauvorbereitung

Das Ziel der Bauvorbereitungsphase ist es, alles für den Baubeginn vorzubereiten. Dazu gehören insbesondere:

  • Baugenehmigung erhalten
  • Detaillierte technische Pläne für die Hausplanung
  • Bauvertrag und Versicherungen abschließen
  • Baugrunduntersuchung (Bodengutachten) durchführen
  • Erschließung des Grundstücks für Wasser, Strom, Abwasser, Kabel- und Internetanschluss. etc.
  • Baustelleneinrichtung

3. Rohbauphase

Zum Abschluss der Rohbauphase muss das „Gerüst“ des Hauses stehen. Die einzelnen Zwischenphasen sind dabei

  • Aushub
  • Bodenplatte oder Keller errichten
  • Mauerwerk oder Fertigbauteile errichten
  • Decken und Dachstuhl setzen
  • Dach eindecken
  • Fenster und Außentüren einsetzen
  • Am Ende wird das Richtfest gefeiert.

4. Ausbauphase

Die Ausbauphase widmet sich ganz dem Innenausbau und der Haustechnik. Im einzelnen geht es dabei um die Gewerke

  • Elektro- und Sanitärinstallationen
  • Heizung und Lüftung
  • Wärmedämmung und Innenputz
  • Estrich gießen
  • Trockenbau (z. B. Trennwände)
  • Bodenbeläge und Fliesen
  • Maler- und Tapezierarbeiten
  • Sanitärobjekte und Innentüren montieren

5. Abschluss und Übergabe

Mit der Bezugsfertigkeit wird das Haus übergeben. Die Endabnahme erfolgt durch den Bauleiter oder einen Gutachter. Das ist die Gelegenheit, eine Mängelliste zu überprüfen und die Mängel zu beheben. Danach erfolgt die förmliche Hausübergabe / Schlüsselübergabe und der Einzug (Umzugsfirma frühzeitig beauftragen) kann in Angriff genommen werden. Dafür muss rechtzeitig eine Anmeldung bei den Versorgern (Gas, Wasser, Strom, Telefon) und beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

6. Nach dem Einzug

Nach dem Einzug ist es an der Zeit, die Außenanlagen zu gestalten. Garten, Terrasse, Carport oder Garage müssen angelegt und eventuelle Restarbeiten oder Nachbesserungen müssen erledigt werden.

Eine Übersicht über die Themen, die auf dem Informationsportal Hausbautipps24 im Rahmen des Hausbaus behandelt werden, findet sich nachstehend. Einfach anklicken und schon sind Sie im entsprechenden Bereich.

Außenanlagen
Garagen und Carports
Swimmingpool
Terrassen und Balkone
Wintergarten
Wege und Zäune

Bauplanung

Baustoffe
Bauteile
Dämmstoffe
Ziegel


Bauweise
Barrierefrei bauen
Fertighaus
Holzhaus
Massivhaus
Ökologisches Bauen
Klimaschutz


Dach


Keller

Haustechnik
Elektro
Heizungstechnik
Sicherheit


Innenausbau
Badezimmer
Fenster
Fußboden
Küchen


Treppen


Türen


Ratgeber
Anbau
Badezimmer
Bauvertrag
Fenster
Fertighaus
Grundstückskauf
Hausbau
Hausbaufinanzierung
Solarenergie
Versicherungen beim Hausbau
Wintergarten

 

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Der Bauvertrag – Die Bau- und Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist der Bestandteil des Bauvertrages, der die Grundlagen und die Ausführungsvarianten der Leistungserstellung durch den Bauunternehmer in allen wesentlichen Einzelheiten regelt. Hier müssen alle Leistungen des Auftragnehmers schriftlich festgelegt werden. Die Bau- und Leistungsbeschreibung führt jedes einzelne Gewerk und jede vereinbarte Ausstattungsvariante genauestens auf und nennt und beschreibt exakt auch die einzelnen Baustoffe und sonstige Materialien mit eindeutigen Material-, Mengen- und Qualitätsangaben bis ins Detail.

 



Die Problematik für den Bauherren kommt meist dann zum Tragen, wenn in der Bau- und Leistungsbeschreibung Leistungen, die zur Erbringung der Gesamt-Bauleistung erforderlich sind, nicht vereinbart worden sind. In diesem Fall müssen dann Nachtragsleistungen vereinbart werden, die nicht im finanziellen Kalkulationsrahmen enthalten sind. Folge davon sind erhöhte Kosten und eventuell auch ein erhöhter Zeitbedarf für die Bauarbeiten. Mit einem qualifizierten Bau- und Leistungsverzeichnis, das gegebenenfalls auch von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde, können solche Zusatzkosten minimiert oder gar ausgeschlossen werden.

Ratschlag für angehende Bauherren

In jedem Fall vor der Unterschrift unter den Bauvertrag einen Sachverständigen zur Überprüfung der Bau- und Leistungsbeschreibung hinzuziehen und darauf achten, dass alle Leistungen so konkret und eindeutig wie möglich beschrieben sind. Damit erspart man sich Ärger und zusätzliche Kosten.

Standardbaubeschreibungen

Es kommt immer wieder vor und ist prinzipiell auch nicht zu beanstanden, dass der Bauunternehmer eine Standardbaubeschreibung zur Unterschrift vorlegt. Bei solchen Bau- und Leistungsbeschreibungen ist es besonders wichtig, zu prüfen, welche Leistungen im Grundangebot enthalten sind und welche konkreten Mehrkosten für die speziellen Wünsche des Bauherren entstehen. Die dabei notwendigen Ergänzungen sind schriftlich und eindeutig zu vereinbaren und zum Vertragsgegenstand zu machen.

Es gibt leider keine gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte für die Bau- und Leistungsbeschreibung. Allerdings haben sich vor einiger Zeit unter der Ägide des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Kompetenzzentrum „Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ Experten der Verbände Bauherren-Schutzbund, Bundesarchitektenkammer, Bundesverband Deutscher Fertigbau, Verband Privater Bauherren, Verbraucherzentrale Bundesverband und Haus & Grund Deutschland zusammengetan und die "Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser", herausgegeben. Diese Mindestanforderungen sollten als Grundlage für den Bauvertrag eingehalten werden.

Die Partner der Initiative „Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ haben zusätzlich eine Checkliste entwickelt, die privaten Bauherren ein hervorragendes Hilfsmittel zur Auswertung von Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäusern zur Verfügung stellt. In dieser Checkliste findet man eine detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungspositionen, die es erlaubt, die wesentlichen Angaben zu den angebotenen Leistungen aus der Bau- und Leistungsbeschreibung des Bauunternehmers in der Checkliste den jeweiligen Positionen zuordnen und sie dort entsprechend zu erfassen und auszuwerten.

Die Checkliste ist in Form einer Tabelle aufgebaut. Man kann in der Checkliste festhalten, ob die einzelnen Positionen mit dem
angebotenen Preis abgegolten sind oder nur als Zusatz- oder Sonderleistungen zu bekommen oder als Eigenleistungen zu erbringen sind. Durch die übersichtliche Zusammenfassung wird der Vergleich einzelner Angebote erleichtert und eine Bewertung ermöglicht.

Mit dieser Checkliste kann vor allem die Überprüfung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Bau- und Leistungsbeschreibung sowie die Zuordnung der Kosten einzelner angebotener Leistungen systematisch durchgeführt werden. Trotz dieses Hilfsmittels sollte ein unabhängiger Fachmann mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Weitere Informationen über die einzelnen Positionen der Mindestanforderungen an eine Bau- und Leistungsbeschreibung für Ein- und Zweifamilienhäuser finden Sie in unserem Ratgeber Hausbau, der systematisch nach diesen Mindestanforderungen aufgebaut ist und praktisch alle Positionen noch einmal erläutert und auf Alternativen verweist.

Der Ratgeber Hausbau umfasst alle Aspekte und Teilbereiche des Hausbaus und reicht von der Bauvorbereitung mit Planung, Auswahl des Baupartners, der Bauweise, des Bautyps, der Energiebedarfsermittlung und der Festlegung des Energiestandards über die Baustelleneinrichtung, die Baukonstruktion mit Rohbau, Innenausbau, Haustechnik und Informationsanlagen bis zu den Außenanlagen und der Dokumentation über den Hausbau.

Foto: Q.pictures / pixelio.de

Der Bauvertrag – Die Fristen

Fristen

Zeitverzögerungen beim Bau von Großprojekten wie Stuttgart 21, Berliner Flughafen oder Elbphilharmonie in Hamburg sind jedermann durch die Presse bekannt. Die dort aufgetretenen Fristversäumnisse sind eklatant. Bei kleineren Bauvorhaben, wie dem Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, können solche Fristproblematiken, die zu erheblichen Bauverzögerungen führen können, ebenfalls auftreten. Das Nichteinhalten von Terminen ist eine der typischen Ursachen für Frust und Streitigkeiten beim Hausbau. Man kann sich diesen Frust ersparen, wenn man im Bauvertrag bereits alle Fristen und Termine verbindlich festlegt.

In rechtlicher Hinsicht ist ein Bauvertrag auch ohne die Bestimmung von Fristen und Terminen wirksam. Gerade diese Situation führt aber immer wieder zu Auseinandersetzungen, denn es ist nicht klar, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertigstellen muss. Es ist daher sehr wichtig, im Bauvertrag alle Fristen genau festzulegen. Notwendige Termine sind insbesondere der Beginn der Bauarbeiten, Zwischentermine für bestimmte Bauabschnitte und der Fertigstellungstermin. In der Praxis häufig vorkommende Terminbestimmungen, die keinen exakten Zeitraum angeben, wie z.B. in ca. 3 Monaten o.ä., sollten niemals akzeptiert werden.

Natürlich müssen auch Festlegungen darüber getroffen werden, welche Maßnahmen oder Sanktionen getroffen werden können, wenn die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden.

Rechtslage, wenn keine Termine vereinbart sind

Sollte der Bauvertrag ohne Frist- und Terminbestimmungen abgeschlossen sein, so bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Bauunternehmer den Baubeginn längerfristig hinausschieben kann. Nach der gängigen Rechtsprechung kann sich aus dem Vertrag an sich bereits eine Verpflichtung für einen schnellen Baubeginn ergeben, was auch durch entsprechende Formulierungen in den Verkaufsprospekten unterstellt werden kann.

Die deutschen Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung den Grundsatz des zügigen Baubeginns und der Fertigstellung in einem angemessenen Zeitraum entwickelt. Als angemessen wird ein Zeitraum erachtet, der nach den Erfahrungen und Statistiken für die Herstellung des Bauprojektes erforderlich ist. Im Streitfall hat der Bauunternehmer dabei die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Fristen

Nun kann man nicht sofort vor Gericht ziehen, wenn eine Frist oder auch nur vermeintliche Frist, nicht eingehalten wird. Es gibt folgende Möglichkeiten:

Neue Fristen oder Nachfristen setzen,
bei Nichteinhaltung der Nachfristen nach Androhung den Vertrag kündigen, und den Rücktritt vom Vertrag erklären,
den Auftragnehmer auf Schadenersatz verklagen.

In solchen Fällen (und dann, wenn kein Termin vereinbart worden ist) empfiehlt es sich aber, vorher rechtlichen Rat durch einen versierten Fachanwalt einzuholen. Wer seine vermeintlichen Rechte durchsetzen will muss nämlich unter Umständen mit langwierigen Prozessen rechnen, die meist beiden Seiten nicht sonderlich gut bekommen.

Daher ist es unumgänglich, schon bei dem Abschluss des Bauvertrages konkret und korrekt festzuhalten, wann der Baubeginn erfolgen soll und wann die Fertigstellung erfolgen soll.

Foto: Pixabay / CCO Public Domain

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Der Bauvertrag - die möglichen Vertragspartner

Vertragspartner

Vor Beginn eines Bauvorhabens muss sich der angehende Bauherr entscheiden, mit welchen Baupartnern er das Bauvorhaben durchführen will. Die möglichen Baupartner können sein:

Architekt oder Bauingenieur
Baubetreuer
Bauträger
Bauunternehmer
Fertighaushersteller
Generalübernehmer
Generalunternehmer

Nicht mit allen der genannten Baupartner kann ein Bauvertrag abgeschlossen werden. Ein Bauvertrag wird zwischen dem Bauherren und dem Auftragnehmer abgeschlossen. Er basiert auf den Vorschriften der §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wird auch als Werkvertrag bezeichnet. Bauträgervertrag, Baubetreuungsvertrag und Architektenvertrag sind allerdings keine Bauverträge im Sinne des BGB.

 

Vertrag mit dem Architekten oder dem Bauingenieur

Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, gehört aber nicht in die Gruppe der Bauverträge. Je nach Aufgabenbereich für den Architekten ergeben sich gewisse Überschneidungen mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Diese rechtfertigen jedoch nicht den Abschluss eines Bauvertrages mit dem Architekten, da der Architekt keine eigentliche Bautätigkeit durchführt.


Der Architekt kann für die Planung, Organisation, Koordination und für die Qualitäts- und Kostenkontrolle eines Bauvorhabens beauftragt werden. Meist wird er für alle diese Tätigkeiten oder auch nur für einzelne Aufgaben verpflichtet. Der abzuschließende Vertrag ist ein Werkvertrag und kann sowohl schriftlich, als auch mündlich vereinbart werden. Bei mündlichen Verträgen ist aber wie immer Vorsicht geboten, da die Beweissituation bei Streitigkeiten immer schwierig ist.

Vertrag mit einem Baubetreuer

Auch ein Baubetreuungsvertrag ist kein Bauvertrag, denn im Baubetreuungsvertrag wird die Erbringung einer Dienstleistung und keiner Bauleistung vereinbart. Der Baubetreuer kann ein Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen. Im Unterschied zum Bauunternehmer vergibt der Baubetreuer dann die einzelnen Gewerke an verschiedene Handwerker. Er kann aber auch nur mit Einzelaufgaben, wie Bauüberwachung oder Bauleitung betreut werden. Rechtlich gesehen benötigt der Baubetreuer eine Genehmigung nach §34c der Gewerbeordnung.

Bauträgervertrag

Auch der Bauträgervertrag ist kein Bauvertrag im eigentlichen Sinne, denn der Bauträger verkauft seinen Kunden nicht nur die Erstellung des Gebäudes sondern auch das Baugrundstück, auf dem es entstehen soll. Ein Bauträgervertrag ist daher in der Regel notariell abzuschließen. Hierin liegt auch die Mahnung zur besonderen Vorsicht begründet.

Der Bauträger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Haus errichtet werden soll. Er tritt als Bauherr auf und verkauft das Grundstück mit einer Verpflichtung zum Bau z.B. eines Einfamilienhauses. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Bauträger Abschlagszahlungen in gesetzlich vorgegebener Höhe verlangen, obwohl das Grundstück noch nicht auf den neuen Eigentümer eingetragen ist. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass der Eigentumsübergang des Grundstücks auf den Bauherren so früh wie möglich erfolgt.

Vertrag mit einem Bauunternehmer

Das ist der klassische Bauvertrag. Der Leistungsumfang des Bauvertrages mit einem Bauunternehmer kann sehr differenziert sein, er kann sich sowohl auf Einzelleistungen wie Maurerarbeiten, Renovierungen, Umbaumaßnahmen oder aber auch auf die Erstellung eines fertigen Rohbaus, Ausbauhauses oder schlüsselfertigen Eigenheims beziehen.

Aber innerhalb der Gruppe der Bauunternehmer unterscheidet man zwischen dem Hauptunternehmer und dem Generalunternehmer. Während der Hauptunternehmer für die Fertigstellung des Bauwerks auch Subunternehmer einsetzen kann, wird der Generalunternehmer in der Regel alle Arbeiten selbständig ausführen. Im Bauvertrag ist daher beim Hauptunternehmer auf eine Klausel hinsichtlich des Einsatzes von Subunternehmern zu achten.

Der Sonderfall des Generalübernehmers

Anders als beim Generalunternehmer sieht die Situation beim Generalübernehmer aus. Er gibt sämtliche Aufgaben an andere Unternehmen weiter, da er in der Regel keine eigenen Handwerker beschäftigt. Mit dem Generalübernehmer wird ein Bauvertrag abgeschlossen. Generalübernehmer sind meist große Baufirmen und Immobiliengesellschaften. Auftraggeber im Sinne des Bauvertrages ist der Bauherr, der den Vorteil hat, dass die gesamte Bauausführung nur über seinen mit dem Generalübernehmer abgeschlossenen Bauvertrag erfolgt.

Vertrag mit dem Fertighaushersteller

Mit einem Fertighaushersteller wird kein Bauvertrag, sondern ein Werkvertrag über eine Dienstleistung abgeschlossen. Der Vertrag mit dem Fertighaushersteller ist also weder ein Kaufvertrag noch ein Bauvertrag. Aus diesem Grund weichen die rechtlichen Vorschriften von den anderen „Bauverträgen“ auch ab. Den Verträgen mit den Fertighausherstellern liegen meist nicht die Vorschriften des BGB zugrunde sondern die der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Verträge nach dem BGB werden auch von einigen Fertighausherstellern angeboten. Wichtigster Unterschied ist die Gewährleistungspflicht. Sie beträgt nach BGB fünf Jahre, nach der VOB nur 2 Jahre.

Tipps zum Abschluss

Achten Sie immer auf den Inhalt der Bau- und Leistungsbeschreibung. Dort müssen alle, aber auch wirklich alle Sondervereinbarungen, Qualitäten und Materialien verbindlich festgehalten werden.

Zusatzleistungen immer konkret nach Art, Umfang und Preis schriftlich fixieren.

Immer genaue Fertigstellungstermine, auch für einzelne Bauabschnitte, vereinbaren.

Immer die Gewährleistungsfrist des BGB – 5 Jahre – vereinbaren.

Zahlungen dürfen nur entsprechend dem Baufortschritt erbracht werden.

Foto: Pixabay / CCO Public Domain

Der Bauvertrag – Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen

In einem ordnungsgemäßen Bauvertrag werden die Zahlungsmodalitäten insgesamt, sowie die Fälligkeit von Abschlagszahlungen im Einzelnen geregelt. Es hat sich als Regel entwickelt, dass entsprechend dem Baufortschritt auch Abschlagszahlungen zu leisten sind. Die Schlusszahlung (letzte Rate) erfolgt nach Bauabnahme.



Soweit die Theorie. Allerdings kann man die Basis für die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften definieren und schriftlich fixieren.

Abschlagszahlungen nach VOB

Wird dem Bauvertrag die VOB zugrunde gelegt, treten die Vorschriften des § 16 Abs.1 VOB/B in Kraft. Dort heißt es:

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Nach der MaBV werden die Abschlagszahlungen in einem Prozentsatz des Gesamtauftragswertes nach Abschluss einzelner Gewerke fällig. Es dürfen dabei folgende Höchstsätze vereinbart werden:

30,0% bei Baubeginn
28,0% nach Rohbau und Zimmerarbeiten
12,6% nach Einbau von Dachflächen, Dachrinnen und Fenster
12,6% nach Rohinstallation, Estrich, Innenputz
2,8% nach Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
8,4% nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe
5,6% nach Fassadenarbeiten und vollständiger Fertigstellung

Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB

Wenn der Bauvertrag als Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 632a BGB abgeschlossen ist, gelten die darin festgelegten Normen.

Der Unternehmer kann danach von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in Höhe des durch die Leistung erzielten Wertzuwachses verlangen. Die Leistung ist durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten.

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Eine Abschlagszahlung nach VOB ist spätestens 21 Kalendertage nach Zugang der o. gen. Aufstellung beim Auftraggeber fällig. Spätestens zur Fälligkeit der Vergütung hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung. Eine Mahnung mit neuerlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin ist nach der VOB nicht mehr erforderlich.

Wichtige Rechtsprechung zum Thema Abschlagszahlung bei Bauverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klausel in einem Bauvertrag, in der die Abschlagszahlungen geregelt wird, unwirksam ist, wenn sie nicht auch das Recht des Auftraggebers gem. § 632 a Abs. 3 BGB beinhaltet. Danach kann der Auftraggeber eines Bauvertrages, soweit dieser Verbraucher ist, bei der ersten Abschlagzahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruches vom Auftragnehmer verlangen.

Konsequenz aus dem Urteil:

Es bedeutet, dass das Bauunternehmen seinen Werklohn beim Fehlen der Klausel erstmals nach Abnahme des Bauwerkes (Fertigstellung) verlangen kann.

Foto: Pixabay / CCO Public Domain

Fulminante Förderung für die Brennstoffzellenheizung

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Dämmen lohnt auch bei massiven Wänden

DämmenBaustoffe / Dämmstoffe:  Mehr Komfort, weniger Energieverbrauch, dauerhafter Werterhalt: Das sind wichtige Gründe für Hausbesitzer, um sich für eine energetische Sanierung ihres Gebäudes zu entscheiden. Im Altbau mit dicken Massivwänden fragen sich allerdings viele: Ist eine zusätzliche Dämmung überhaupt sinnvoll, oder reicht die massive Wand mit ihrer Wärmespeicherfähigkeit aus, um die Räume im Winter warm und im Sommer kühl zu halten?

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Warme Füße und behaglicher Wärmekomfort im Badezimmer

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