Hausbautipps24 - Der Hausbau

Der Traum vom eigenen Haus beginnt mit vielen Fragen – wir geben die Antworten. Ob Sie planen, selbst zu bauen, einen Anbau oder Umbau zu errichten, eine Immobilie zu kaufen oder bestehendes Eigentum zu renovieren oder modernisieren: Unser umfassender Hausbau-Ratgeber bietet gebündeltes Wissen zu allen wichtigen Themen rund ums Eigenheim

Wir informieren Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau.

Fazit: Gut geplant ist halb gebaut

Unsere Plattform bietet gebündeltes Know-how für jede Phase des Hausprojekts. Egal, ob Sie gerade erst anfangen zu träumen oder schon den Bauantrag in der Hand halten - Sie finden hier verlässliche Informationen, Inspiration und Tools, die Sie auf dem Weg in Ihr neues Zuhause begleiten.

Motivation für den Hausbau heute

Mögliche Motivationen für den Hausbau heute sind, je nach persönlicher Lebenssituation und Zielsetzung:

Persönliche Freiheit und Unabhängigkeit

Du kannst deine eigenen Wünsche umsetzen. Du bestimmst Grundriss, Stil, Materialien und musst keine Kompromisse wie bei bestehenden Immobilien eingehen. Du bezahlöst keine Miete mehr. Statt monatlich Geld zu „verbrennen“, baust du Vermögen auf.

Langfristige Investition und Sicherheit

Ein eigenes Haus ist eine sehr gute Wertanlage. Immobilien sind in der Regel wertstabil, besonders in guten Lagen. Ein eigenes Haus ist für viele ein entscheidender Beitrag zur Altersvorsorge, denn mietfreies Wohnen im Ruhestand entlastet enorm. Die Familie ist abgesichert, denn ein eigenes Heim bedeutet Stabilität für Partner*in und Kinder.

Nachhaltigkeit und Energieeffizienz

Der Hausbau heute wird nach modernen Baustandards durchgeführt. Du kannst auf erneuerbare Energien setzen, denn Wärmepumpen, Solaranlagen sorgen für hohe Energieeffizienz. Moderne Baustoffe für den Hausbau bestehen aus nachhaltigen Materialien und sind in der Regel umweltfreundlich.

Finanzielle Aspekte

Die aktuell immer noch relativ niedrigen Bauzinsen erlauben eine historisch günstige Baufinanzierung, was sich langfristig lohnen wird.
Manche Finanzierungsmodelle können steuerlich attraktiv sein, z.B. durch Steuervorteile bei Vermietung oder Doppelhaus. Wer energieeffizient baut, hat Anspruch auf die Förderung der KfW-Bank.
Staatliche Zuschüsse und Kredite für energieeffizientes Bauen können die Finanzierungskosten senken.

Lebensqualität und Standortvorteile

Sehr viele Menschen zieht es heute raus aus der Stadt. Ein Haus im Grünen kann mehr Ruhe, Raum und Natur bedeuten.
Ein eigener Hausbau ermöglicht Platz für Hobbys und Homeoffice. Garten, Werkstatt, Arbeitszimmer, all das ist im eigenen Haus kein Problem.

Die einzelnen Etappen beim Hausbau

1. Planungsphase

Die Planungsphase beim Hausbau verfolgt das Ziel, Grundlagen zu schaffen und endgültige Entscheidungen zu treffen. Zu den wichtigsten Vorbereitungen gehört eine Bedarfsanalyse, bei der die Größe des Hauses, die Zimmeranzahl, der Architekturstil und das Budget festgelegt werden.

Auf der Basis der Bedarfsanlayse erfolgt die Grundstückssuche mit anschließendem Grundstückskauf. Gleichzeitig setzt auch die Finanzierungsplanung ein. Hypothekenkredit, Eigenmittel und Fördermittel (z. B. Durch die KfW-Bank) müssen beantragt werden.

Der nächste Schritt ist die Beauftragung einer Baufirma oder eines Architekten, um die Entwurfsplanung zu erstellen. Erste Skizzen für die Raumaufteilung müssen abgesegnet werden.

Ein passendes Bauunternehmen zu finden ist einer der wichtigsten Schritte beim Hausbau – schließlich hängt die Bauqualität, die Termintreue und letztlich dein Wohlbefinden davon ab. Hier sind die wichtigsten Tipps und Schritte, um ein gutes Bauunternehmen zu finden:

Recherche für ein Hausbau-Unternehmen

Du kannst auf Online-Plattformen suchen oder bei Unternehmen wie „Wer liefert was“. Aber auch Immobilienforen und Erfahrungsberichte im Internet können hilfreich sein. Lokale Empfehlungen durch Familie, Nachbarn, Architekten und Bauherren anderer Objekte können zum geeigneten Bauunternehmen führen. Man kann auch Baustellen vor Ort besuchen, denn wer dort arbeitet, könnte ein Kandidat sein.

Wichtige Auswahlkriterien sind:

Erfahrung und Referenzen: Gibt es vergleichbare Projekte?
Zertifikate und Mitgliedschaften: Z. B. in der Handwerkskammer, Baugewerbeverband
Festpreisangebot möglich?
Eigenleistungen erlaubt? (wenn du selbst mitarbeiten willst)
Kommunikation & Erreichbarkeit: Klar, ehrlich, transparent?
Bonität und Insolvenzfreiheit: z. B. über eine SCHUFA-Auskunft oder Handelsregister

Angebote einholen und vergleichen

Du solltest mindestens 3 Angebote einholen. Achte dabei auf:
eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einen Zahlungsplan, der angemessene Zahlungen gemäß dem Baufortschritt vorsieht, klare Zuordnung der Inklusivleistungen damit keine versteckten Zusatzkosten entstehen können, Bestätigung der Garantie und Gewährleistungsfrist (nach BGB: 5 Jahre) und immer daran denken,
der Preis ist wichtig – aber er ist nicht das einzige Kriterium!

Vertrag und Absicherung

Prüfung nachfolgender Kriterien:
Bauvertrag nach BGB oder VOB/B?
Baubeginn und Fertigstellungstermine
Strafzahlungen bei Verzug?
Bauzeitgarantie
Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen

Als letzter Schritt ist dann eine Bauanzeige oder ein Bauantrag bei der Baubehörde einzureichen.

2. Bauvorbereitung

Das Ziel der Bauvorbereitungsphase ist es, alles für den Baubeginn vorzubereiten. Dazu gehören insbesondere:

  • Baugenehmigung erhalten
  • Detaillierte technische Pläne für die Hausplanung
  • Bauvertrag und Versicherungen abschließen
  • Baugrunduntersuchung (Bodengutachten) durchführen
  • Erschließung des Grundstücks für Wasser, Strom, Abwasser, Kabel- und Internetanschluss. etc.
  • Baustelleneinrichtung

3. Rohbauphase

Zum Abschluss der Rohbauphase muss das „Gerüst“ des Hauses stehen. Die einzelnen Zwischenphasen sind dabei

  • Aushub
  • Bodenplatte oder Keller errichten
  • Mauerwerk oder Fertigbauteile errichten
  • Decken und Dachstuhl setzen
  • Dach eindecken
  • Fenster und Außentüren einsetzen
  • Am Ende wird das Richtfest gefeiert.

4. Ausbauphase

Die Ausbauphase widmet sich ganz dem Innenausbau und der Haustechnik. Im einzelnen geht es dabei um die Gewerke

  • Elektro- und Sanitärinstallationen
  • Heizung und Lüftung
  • Wärmedämmung und Innenputz
  • Estrich gießen
  • Trockenbau (z. B. Trennwände)
  • Bodenbeläge und Fliesen
  • Maler- und Tapezierarbeiten
  • Sanitärobjekte und Innentüren montieren

5. Abschluss und Übergabe

Mit der Bezugsfertigkeit wird das Haus übergeben. Die Endabnahme erfolgt durch den Bauleiter oder einen Gutachter. Das ist die Gelegenheit, eine Mängelliste zu überprüfen und die Mängel zu beheben. Danach erfolgt die förmliche Hausübergabe / Schlüsselübergabe und der Einzug (Umzugsfirma frühzeitig beauftragen) kann in Angriff genommen werden. Dafür muss rechtzeitig eine Anmeldung bei den Versorgern (Gas, Wasser, Strom, Telefon) und beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

6. Nach dem Einzug

Nach dem Einzug ist es an der Zeit, die Außenanlagen zu gestalten. Garten, Terrasse, Carport oder Garage müssen angelegt und eventuelle Restarbeiten oder Nachbesserungen müssen erledigt werden.

Eine Übersicht über die Themen, die auf dem Informationsportal Hausbautipps24 im Rahmen des Hausbaus behandelt werden, findet sich nachstehend. Einfach anklicken und schon sind Sie im entsprechenden Bereich.

Außenanlagen
Garagen und Carports
Swimmingpool
Terrassen und Balkone
Wintergarten
Wege und Zäune

Bauplanung

Baustoffe
Bauteile
Dämmstoffe
Ziegel


Bauweise
Barrierefrei bauen
Fertighaus
Holzhaus
Massivhaus
Ökologisches Bauen
Klimaschutz


Dach


Keller

Haustechnik
Elektro
Heizungstechnik
Sicherheit


Innenausbau
Badezimmer
Fenster
Fußboden
Küchen


Treppen


Türen


Ratgeber
Anbau
Badezimmer
Bauvertrag
Fenster
Fertighaus
Grundstückskauf
Hausbau
Hausbaufinanzierung
Solarenergie
Versicherungen beim Hausbau
Wintergarten

 

Unsere neuesten Blogbeiträge:


Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt auch den Anbau

Das Baugesetzbuch (BauGB) trat 1987 in Kraft und löste damit seinen Vorgänger, das Bundesbaugesetz (BBauG) ab. Das Baugesetzbuch regelt in vier Kapiteln insbesondere das Planungsrecht der Städte und Gemeinden und nimmt damit einen wegweisenden Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes in ganz Deutschland. Für den Anbau ist insbesondere die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung von Bedeutung.

Hauptinhalte und Struktur des Baugesetzbuches

Das BauGB ist in fünf Teile gegliedert, die verschiedene Bereiche der städtebaulichen Entwicklung und des Baurechts regeln:

1. Allgemeines Städtebaurecht (Teil 1, §§ 1–135 BauGB)

Dieser Teil regelt die Planung und Ordnung von Städten und Gemeinden, insbesondere durch die Bauleitplanung. Die wichtigsten Elemente sind:

Bauleitplanung: Gemeinden sind verpflichtet, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern (§ 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan legt die geplante Nutzung der Flächen einer Gemeinde fest, während der Bebauungsplan die detaillierte bauliche Nutzung eines bestimmten Gebiets regelt.

Verfahren: Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen unterliegt einem genau geregelten Verfahren, das auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden vorsieht.

Bauliche Ordnung: Es werden allgemeine Vorgaben gemacht, wie Städte und Gemeinden baulich zu ordnen und zu entwickeln sind. Dabei sind z. B. Wohngebiete, Gewerbegebiete und Grünflächen abzugrenzen.

2. Besonderes Städtebaurecht (Teil 2, §§ 136–191 BauGB)

Das besondere Städtebaurecht behandelt spezielle städtebauliche Maßnahmen, wie etwa die Sanierung von Gebieten oder die Entwicklung von neuen Wohn- oder Gewerbegebieten:

Sanierungsgebiete: Gemeinden können bestimmte Bereiche als Sanierungsgebiete festlegen, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen zu erreichen.

Entwicklungsgebiete: Um großflächige städtebauliche Projekte zu fördern, können bestimmte Flächen als Entwicklungsgebiete ausgewiesen werden.

Erhaltungssatzungen: Durch Erhaltungssatzungen kann die Erhaltung städtebaulich wichtiger Strukturen sichergestellt werden, insbesondere in Gebieten mit erhaltenswerter Bausubstanz oder historischer Bedeutung.

3. Privates Baurecht: Bodenrecht (Teil 3, §§ 192–240 Baugesetzbuch)

Dieser Teil des BauGB regelt die Bodennutzung und den Umgang mit Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Ordnung. Themen sind unter anderem:

Umlegung: Umlegungsverfahren regeln die Neuordnung von Grundstücken, um eine bessere Erschließung und Nutzung von Bauflächen zu ermöglichen.

Enteignung: Das Baugesetzbuch enthält Bestimmungen darüber, wann und unter welchen Bedingungen Grundstücke enteignet werden können, umstädtebauliche Vorhaben zu ermöglichen.

Bodenordnung: Es gibt Regelungen für die Neuzusammenstellung von Grundstücken, um städtebauliche Ziele zu erreichen und Bauvorhaben zu ermöglichen.

4. Sonstige Vorschriften (Teil 4, §§ 241–252 BauGB)

Hier sind verschiedene weitere Bestimmungen enthalten, die das Bauwesen betreffen:

Umweltschutz: Es werden Regelungen getroffen, um Umweltbelange in der Bauleitplanung und der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.
Denkmalschutz: Bauvorhaben, die den Schutz von Denkmälern berühren, werden hier geregelt.
Sondervorschriften: Es gibt Vorschriften für Sonderfälle, wie etwa den Schutz vor Hochwasser oder anderen Naturgefahren.

5. Überleitungs- und Schlussvorschriften (Teil 5, §§ 253–262 Baugesetzbuch)

Dieser Teil enthält Übergangsregelungen und Bestimmungen, wie bestimmte Regelungen in Kraft gesetzt oder geändert werden können. Auch wird hier der Rechtsweg beschrieben, falls es zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem BauGB kommt.

Wichtigste Themen im Baugesetzbuch

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) ist das zentrale Steuerungsinstrument des Städtebaus. Sie umfasst zwei wesentliche Planarten:

Flächennutzungsplan
Dieser Plan wird von der Gemeinde aufgestellt und dient als vorbereitender Bauleitplan. Er zeigt, wie die verschiedenen Flächen innerhalb des Gemeindegebiets genutzt werden sollen, z. B. für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft oder Erholung.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan. Er regelt detailliert, welche Art der baulichen Nutzung auf einzelnen Grundstücken zulässig ist. Hier werden z. B. Baugrenzen, Baulinien, Geschosszahlen und zulässige Gebäudearten festgelegt.

Bürgerbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Bürger haben das Recht, während der Aufstellung eines Bebauungsplans ihre Einwände und Bedenken zu äußern. Gemeinden müssen diese Stellungnahmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit

Das BauGB stellt sicher, dass Umweltschutz und Nachhaltigkeit in der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden (§ 1a BauGB). Dazu gehören der Schutz von Boden, Wasser, Luft und der biologischen Vielfalt. Bei der Bauleitplanung müssen Gemeinden prüfen, wie sich Bauvorhaben auf die Umwelt auswirken und geeignete Maßnahmen zum Schutz ergreifen.

Bodenordnung

Das BauGB regelt auch die Ordnung und Neuordnung von Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung (§§ 45–84 BauGB). Ziel der Bodenordnung ist es, Grundstücke so zu gestalten, dass sie besser bebaut und genutzt werden können. Dies kann z. B. durch Umlegungsverfahren erreicht werden, bei denen Grundstücke neu aufgeteilt und Verkehrsflächen geschaffen werden.

Enteignung

Das BauGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Enteignung von Grundstücken (§§ 85–122 BauGB). Dies ist ein wichtiges Instrument, um städtebauliche Ziele durchzusetzen, wenn eine Einigung mit den Eigentümern nicht erzielt werden kann. Enteignungen sind jedoch nur als letztes Mittel zulässig und müssen im öffentlichen Interesse liegen.

Zusammenfassung

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das zentrale Gesetz des öffentlichen Baurechts in Deutschland und regelt die städtebauliche Entwicklung, die Bodenordnung sowie die Planungsverfahren. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Bauleitplanung, die Durchführung von Bauvorhaben und den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Das Baugesetzbuch stellt sicher, dass Bauten und städtebauliche Entwicklungen in geordneten Bahnen verlaufen und das öffentliche Interesse gewahrt wird.

Ob Ihr Anbau- Vorhaben davon beeinflusst wird, können Sie durch nachlesen des Gesetzestextes, der sich durch anklicken des Paragrafen in einem neuen Fenster öffnet, selbst feststellen.

§ 30 BauGB -  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

In diesem Paragrafen geht es um die generelle Zulässigkeit von Anbau- Maßnahmen, sofern ein Bebauungsplan vorliegt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Anbau zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist

§ 31 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen

Dieser Paragraf behandelt die zulässigen Ausnahmen, auch für einen Anbau. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können z.B. solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

§ 32 BauGB - Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen

§ 32 regelt den möglichen Anbau auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Versorgungs- und Grünflächen vorgesehen ist.

§ 33 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

In § 33 wird die Möglichkeit eines Anbaus für den Fall geregelt, dass ein Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Hier wird die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan existiert, geregelt. Dieser Paragraf ist für einen Anbau sicherlich am häufigsten anzuwenden.

§ 35 BauGB - Bauen im Außenbereich

Im Außenbereich ist ein Anbau nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn er einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

§ 36 BauGB - Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

Über die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.

Damit sind die für den Anbau wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches genannt.

Bebauungsplan

Für einen Anbau können im Bebauungsplan verschiedene Vorschriften aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Die wichtigsten möglichen Festsetzungen sind nachstehend genannt.

 


Art und Maß der baulichen Nutzung

Zuallererst geht es um die Art und das Ausmaß der baulichen Nutzung. Das bedeutet, dass bei der Erstellung des Anbaus die Grundflächenzahl (GRZ) oder die Geschossflächenzahl (GFZ) für die Bebauung insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Die Erläuterungen der Begriffe finden Sie ausführlich in unserem Ratgeber Grundstückskauf.


Wenn also die vorhandene Bebauung bereits den Höchstrahmen der baulichen Nutzung ausnutzt, ist ein weiterer Anbau nicht mehr möglich.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil eines Baugrundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden darf. Diese Fläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baugrenzen und Baulinien dargestellt. Auch der Anbau (Ausnahmen gibt es bei Balkon und Garage) darf nur innerhalb der bezeichneten Flächen errichtet werden. Alle anderen Grundstücksteile dürfen nicht bebaut werden.

Die Stellung der baulichen Anlagen

Wenn eine Baulinie festgelegt wurde, dann darf diese Linie nicht unter- oder überschritten werden, das bedeutet, eine Hauswand muss entlang der Baulinie verlaufen. Ferner sind sogenannte Abstandsflächen einzuhalten, die letztendlich auch den Anbau nur innerhalb eines begrenzten Teiles des Grundstückes zulassen.

Höchstzulässige Zahl von Wohnungen

Durch den Anbau darf die festgelegte höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nicht überschritten werden. Wenn also zwei Wohnungen maximal erlaubt sind, darf durch den Anbau nicht eine dritte Wohnung entstehen.

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

Verkehrsflächen, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen sind von der Bebauung freizuhalten. Die Platzierung auch nur kleinerer Teile des geplanten Anbaus ist dort nicht gestattet.

Grundstücksteile, die bepflanzt werden müssen

Es können einzelne Flächen des Grundstückes nach dem Bebauungsplan für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen werden, ferner kann geregelt sein, das bestimmte Bäume und Sträucher nicht entfernt werden dürfen. Auch diese Regelungen haben Einfluss auf den Anbau. Ohne eventuelle Ausnahmegenehmigungen ist der Anbau auf diesen Flächen nicht zu errichten.

Weitere spezielle Vorschriften hinsichtlich einer untersagten Überbauung von öffentlichen Versorgungsleitungen können ebenfalls aufgenommen sein.



Lesen Sie hierzu auch weitere, erläuternde Artikel bei Hausbautipps24

Die Bauplanung besteht nicht nur aus den Bauzeichnungen

Die eigenen Vorstellungen vom Hausbau und die der Bauaufsichtsbehörden unter einen Hut bringen

Checkliste Bebauungsplan

BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).

 

In dieser Verordnung werden entscheidende Grundlagen für den Bebauungsplan vorgegeben. Dies betrifft auch die baulichen Maßnahmen, die für einen Anbau erforderlich sind. Dieses für den Bauherren wohl wichtigste Gesetz bestimmt den gesetzlichen Rahmen für die Art der baulichen Nutzung, mit der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Wesen (Reines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.s.w.) und mit dem Maß der baulichen Nutzung. Hierbei werden die Obergrenzen für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ), die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächen festgelegt. Ferner gibt es hier generelle Vorschriften über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie für einen Anbau besonders wichtig, Stellplätze und Garagen.

 


Wichtige Vorschriften für den Bau von Stellplätzen und Garagen gibt es in den §§ 12,14,15, 19 und 21a der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken.


§ 12 BauNVO Stellplätze und Garagen als Anbau

Stellplätze und Garagen sind als Anbau in allen Baugebieten zulässig, außer in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen. Hier sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In reinen Wohngebieten sind grundsätzlich Garagen und Stellplätze für LKW, Omnibusse und Anhänger für diese Fahrzeuge verboten.

§ 14 BauNVO Nebenanlagen

Ein Anbau ist als Nebenanlage und Einrichtung zulässig, wenn er dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und seiner Eigenart nicht widerspricht. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für den Anbau

Die oben aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall als Anbau unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

§ 19 BauNVO Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche für das gesamte Gebäude einschließlich des Anbaus ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der oben bezeichneten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

§ 21a BauNVO Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Soweit § 19 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

Auf den Seiten von Hausbautipps24 finden Sie weitere Informationen über die BauNVO in den folgenden Beiträgen:

Doppelhaus, die Definition eines Doppelhauses ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

Bauweise, die Baunutzungsverordnung. (BauNVO) teilt die Bauweise für den Hausbau in eine offene oder eine geschlossene Bauweise ein.

MBO

Musterbauordnung (MBO)

Die Bauministerkonferenz, die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland und der für das Bauwesen zuständige Bundesminister (z.Zt. der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.

Die Bauministerkonferenz hat ein Muster für die Bauordnungen der Länder ausgearbeitet. Auf diese Musterbauordnung (MBO) gehen die Landesbauordnungen (LBO) sämtlicher Bundesländer zurück. Die Landesbauordnungen haben deshalb fast gleichartige Vorschriften. Sie unterscheiden sich lediglich in kleinen Details. Einen der größeren Unterschiede gibt es bei der Definition der Geschosse (Vollgeschosse, Dachgeschosse, Kellergeschosse). Hier ist auch im Ergebnis für den Anbau eine recht unterschiedliche Interpretation möglich.

Die Gliederung der Musterbauordnung

Die Musterbauordnung und die Landesbauordnungen haben nahezu eine identische Gliederung. Die Gliederung hat sechs Teile, die sich wiederum in Abschnitte unterteilen. Aus dieser Übersicht können Sie ersehen, in welchem Bereich mögliche Vorschriften für den Anbau vorhanden sein können. Im Anschluss an die Gliederung besteht die Möglichkeit, mit einem Link auf die für Sie zuständige Landesbauordnung zu gelangen.

Die 6 Teile der Musterbauordnung (MBO) sind

1. Teil   Allgemeine Vorschriften

 

2. Teil   Das Grundstück und seine Bebauung

 

3. Teil   Bauliche Anlagen
1. Abschnitt Gestaltung
 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
 3. Abschnitt Bauprodukte, Bauarten
 4. Abschnitt Wände, Decken, Dächer
5.  Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
6. Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
7.  Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen

 

4.Teil  Die Am Bau Beteiligten

 

5. Teil  Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
1. Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
2. Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
3. Abschnitt Genehmigungsverfahren
4. Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
5. Abschnitt Bauüberwachung
6. Abschnitt Baulasten

 

6. Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

Die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer können Sie hier nachlesen.

 

 

 

Bauantrag/Bauanzeige

Bauantrag, Bauanzeige oder verfahrensfreies Bauvorhaben

Ob ein Bauantrag oder eine Bauanzeige für den Anbau notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus der Landesbauordnung. In Hamburg z.B. ist die Bauanzeige abgeschafft und durch die Einführung von verfahrensfreien Bauvorhaben ersetzt worden. Das bedeutet, dass bestimmte Gebäude ohne Genehmigung oder Anzeige, aber immer innerhalb der sonstigen geltenden gesetzlichen Vorschriften, errichtet werden dürfen. Zu diesen Gebäuden gehört auch die Garage und der überdachte

 

 


Stellplatz (Carport) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², Aufschüttungen und Abgrabungen (Terrassen) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten, andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen und Pergolen.

Bauantrag für einen Anbau

Der Bauantrag wird bei der zuständigen Baubehörde, in der Regel bei der Gemeinde, gestellt. Bei größeren Bauvorhaben oder immer dann, wenn eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, sollte eine Bauvoranfrage gestellt werden. Die nötigen Unterlagen für den Bauantrag werden von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt oder Bauingenieur) erstellt. Folgende Unterlagen sind für die Einreichung eines Bauantrages mindestens erforderlich:

Bauantrag für den Anbau (Formblatt),
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100,
Lageplan,
Baubeschreibung
Berechnung von Wohn- und Nutzfläche,
Berechnung des umbauten Raumes,
Schätzung der Rohbaukosten,
Schätzung der Gesamtkosten,
technische Nachweise (Standsicherheits- und Wärmeschutznachweis), Entwässerungsplan

Grundsätzlich darf mit dem Anbau erst begonnen werden, wenn die notwendige Baugenehmigung seitens der Baubehörde vorliegt.

Bauanzeige für einen Anbau

Die Bauanzeige hat den Vorteil, dass keine baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens durch die örtliche Baubehörde erfolgt. Der Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) unterschreibt, dass alle baurechtlichen Anforderungen berücksichtigt worden sind.

Die Bauanzeige ist für bestimmte in der Bauanzeigenverordnung genannte und an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpfte, nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben möglich. Grundsätzlich muss ein Bebauungsplan vorhanden sein, um mittels einer Bauanzeige einen Bau oder Anbau durchführen zu können. Durch die Bauanzeige wird das Baugenehmigungsverfahren erheblich vereinfacht. Die Bauanzeige für den Anbau wird, genau wie der Bauantrag, der zuständigen Baubehörde übermittelt. Das Bauvorhaben gilt allerdings im Gegensatz zum Bauantrag als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einreichung Einwände erhebt. Danach kann mit dem Bau oder Anbau begonnen werden, ohne dass die Baubehörde weitere Einwände erheben kann.

Mit der Bauanzeige muss der Bauherr mindestens folgende Unterlagen einreichen:
Entwurfsplanung für den Anbau,
Amtlicher Lageplan,
Erklärung, dass die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen und dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht
Erklärung (Zustimmung oder Beurteilung) eines Sachverständigen
Entwässerungsgenehmigung



Baugenehmigung für einen Anbau

Das Baugenehmigungs-Recht ist in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der Landesbauordnungen unterschiedlich ausgebildet. Es ist durchaus möglich, dass man in einem Bundesland für die Errichtung einer Garage eine Baugenehmigung benötigt, während man einhundert Meter weiter in einem anderen Bundesland genehmigungsfrei bauen darf. Die wichtigsten Anforderungen bezüglich einer Baugenehmigung für den Anbau von Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse werden auf den nächsten Seiten erläutert.

 


Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Baugenehmigung für einen Anbau immer dann erforderlich ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt oder sich das Anbau- Vorhaben in einem Außengebiet abspielen soll. Diese Baugenehmigung basiert dann auf dem gestellten Bauantrag. Für einen Anbau mit einer Bauanzeige gibt es keine gesonderte Baugenehmigung, hier kann mit dem Anbau nach Ablauf der vierwöchigen Bearbeitungsfrist begonnen werden.

Nachstehend sind die allgemein erforderlichen Schritte aufgeführt, die Sie befolgen müssen, um eine Baugenehmigung für einen Anbau zu erhalten:


Prüfung der Bauvorschriften

Bebauungsplan

Überprüfen Sie, ob der geplante Anbau im Einklang mit dem Bebauungsplan Ihrer Gemeinde steht. Der Bebauungsplan legt fest, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet genutzt und bebaut werden dürfen.

Baurechtliche Vorschriften

Informieren Sie sich über die örtlichen Bauvorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Gebäudeklassen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ).

Planung des Anbaus

Beauftragen Sie einen Architekten oder Bauingenieur, der die Pläne für den Anbau erstellt.
Die Baupläne müssen detailliert sein und alle relevanten Informationen wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan und eine Baubeschreibung enthalten.

Einreichen des Bauantrags

Der Bauantrag wird in der Regel beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde eingereicht. Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung und statische Berechnungen, enthalten.

Ein Formular für den Bauantrag erhalten Sie beim Bauamt oder oft auch online auf der Website der Gemeinde.

Prüfung durch das Bauamt

Das Bauamt prüft, ob der Anbau den baurechtlichen Vorschriften entspricht. In einigen Fällen werden auch andere Behörden, wie das Gesundheitsamt oder die Feuerwehr, zur Prüfung hinzugezogen.
Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Baugenehmigung.

Erhalt der Baugenehmigung

Nach der Erteilung der Baugenehmigung können Sie mit den Bauarbeiten beginnen.
Beachten Sie, dass die Baugenehmigung in der Regel an bestimmte Auflagen und Bedingungen geknüpft sein kann, die Sie während der Bauarbeiten einhalten müssen.

Baubeginn und Bauausführung

Vor Baubeginn müssen Sie das Bauamt über den genauen Beginn der Bauarbeiten informieren.

Während des Baus können Kontrollen durch das Bauamt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt werden.

Fertigstellung und Abnahme

Nach Fertigstellung des Anbaus erfolgt eine Bauabnahme durch das Bauamt.
Erst nach erfolgreicher Abnahme darf der Anbau offiziell genutzt werden.

Hinweise

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben, das können kleinere Anbauten oder bauliche Veränderungen sein, ist unter bestimmten Umständen keine Baugenehmigung erforderlich. Dies hängt jedoch von den örtlichen Bauvorschriften ab.

Die Kosten für die Baugenehmigung variieren je nach Bundesland und Umfang des Projekts.
Das Baugenehmigungsverfahren kann sich in die Länge ziehen, wenn nicht planungsrechtliche Rechtsgüter in das Anbau- Vorhaben einzubeziehen sind. Die wichtigsten Einflussfaktoren sind dabei

Das Sanierungsrecht

Liegt das Grundstück, auf dem der Anbau errichtet werden soll, in einem Sanierungsgebiet, so ist in jedem Fall der Sanierungsträger vor dem Beginn der Anbau- Nassnahmen zu befragen, bzw. er muss sein Einverständnis geben. Der Sanierungsvermerk muss im Grundbuch eingetragen sein.

Das Denkmalschutzrecht

Bei Anbau- Maßnahmen, die an einem Gebäude vorgenommen werden sollen, ist die Denkmalschutzbehörde vorher zu informieren um gegebenenfalls die Maßnahmen abzustimmen. Ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ist der Anbau nicht genehmigungsfähig.

Das Nachbarschaftsrecht

Speziell bei Anbau- Maßnahmen, die auch die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder sogar die Grundstücksgrenze selbst betreffen, ist in vielen Fällen der Nachbar um sein Einverständnis zu bitten. Bei einem solchen Antrag sollte der Nachbar dem Bauantrag oder der Bauanzeige mit seiner Unterschrift zustimmen.

Der Naturschutz

Fast alle Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung, wonach bestimmte Bäume (Art, Größe, Dicke) nicht gefällt werden dürfen oder dass Bäume grundsätzlich nur mit einem gesonderten Antrag auf Baumfällung dem Anbau weichen müssen.

Letztendlich sollte man in jedem Fall die Vorschriften einhalten, ein Schwarzbau und sei er noch so klein, kann teuer zu stehen kommen. Neben einer Strafe kann es auch zum Abriss kommen.

Hier kommen Sie zu den speziellen Vorschriften und Verfahrensweisen bezüglich der Baugenehmigung für Carport, Garage, Wintergarten, Balkon und Terrasse.

Baugenehmigung Carport

Baugenehmigung Carport

Wenn man einen Carport bauen will, gilt für das Bauantragsverfahren grundsätzlich die jeweilige Landesbauordnung (LBO), deshalb ist die baurechtliche Behandlung von Carports auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es gibt einige Länder, s.u., in denen man einen Carport genehmigungsfrei errichten kann, während in anderen Bundesländern entweder ein kompletter Bauantrag mit Statik oder eine Bauanzeige erforderlich ist.

 

 

 

Genehmigungsfreier Anbau Carport

In folgenden Bundesländern kann man einen Carport errichten, ohne eine Genehmigung zu benötigen: in Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Sachsen.

Natürlich müssen auch in den Ländern, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Vorschriften ergeben sich aus der BauNVO, dem Nachbarrecht und wenn vorhanden, aus dem Bebauungsplan. Manchmal ist lediglich dann eine Baugenehmigung erforderlich, wenn der Carport an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut wird.

Bebauungsplan

Im Bebauungsplan kann die Art und Weise der Beantragung (Bauanzeige oder Bauantrag) festgelegt sein. Weiterhin kann ein Bebauungsplan Festlegungen für die mit einem Carport überbaubare Grundstücksfläche enthalten. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so muss sich der Carport in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Grenzbebauung

Die Landesbauordnungen enthalten für die Zulässigkeit von Carports an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn unterschiedliche Anforderungen. Neben den genauen (allerdings von Ort zu Ort unterschiedlichen) Grenzabständen spielt auch das Bauvolumen eine Rolle. Meist geht es dabei um die Maße des Carports. So gibt es Regeln für die Länge, die Höhe, die Größe des Carports gegebenenfalls mit angebauten Abstellräumen oder das Vorhandensein anderer Nebeneinrichtungen an der Grundstücksgrenze.

Bauamt / Baubehörde

Unabhängig von der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob ein Bauantrag, eine Bauanzeige oder gar nichts gefordert wird, ist es immer empfehlenswert, eine Maßnahme, wie den Anbau eines Carports, mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bauamt zu besprechen. So können Bedenken z.B. des Nachbarn, der Denkmalschutzbehörde oder des Naturschutzes vorher abgeklärt werden. Nichts kann einen Anbau so verteuern, wie ein langer Rechtsstreit oder ein Bußgeld oder gar der Abriss des Anbaus, nur weil nicht im Vorwege entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

Notwendige Unterlagen für Baugenehmigung oder Bauanzeige für den Carport- Anbau, sollte eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige notwendig sein, sind der Regel mindestens folgende Unterlagen:

Bauantrag
Baubeschreibung
Flurkarte / Lageplan im Maßstab 1:500
Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
Statik

Garage

Baugenehmigung Garage

Für den Bau oder Anbau einer Garage ist in den meisten Bundesländern eine Baugenehmigung notwendig. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgemauerte Garage oder um eine Fertiggarage handelt und ob die Garage freistehend errichtet wird oder als Anbau. Die Baugenehmigung ist bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Um einen kleinen Überblick zu gewinnen, sind nachstehend die wichtigsten Regeln bezüglich des Baus einer Garage für die einzelnen Bundesländer aufgeführt.

 


Dabei gibt es drei Gruppen, nämlich Länder mit generellem Gebot für eine Baugenehmigung, Länder mit einer generellen Erlaubnis, einen Garagen- Anbau ohne Baugenehmigung oder Bauanzeige zu errichten und als dritte Gruppe die Bundesländer, die bestimmte Auflagen für eine genehmigungslose Errichtung des Anbaus machen.


Der Bau einer Garage ist ohne Bauantrag oder Bauanzeige möglich, sofern die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen (Landesbauordnung, Bebauungsplan) eingehalten werden, in den Bundesländern
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Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Für den Bau (freistehend oder Anbau) einer Garage ist generell und unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung notwendig in den Bundesländern

Freistaat Bayern
Hansestadt Bremen
Hansestadt Hamburg
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Saarland

Eine Genehmigungsfreiheit der Bundesländer, die Vorgaben bezüglich der Masse des Anbaus haben, sieht folgende Bedingungen vor:

Baden-Württemberg
Garagen bis 40cbm umbauter Raum benötigen keine Baugenehmigung, sofern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Berlin
Garagen sind bis zu 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern immer eine Baugenehmigung.

Brandenburg
Garagen sind bis zu einer Grundfläche von 50 m² genehmigungsfrei, darüber hinaus ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Hessen

Garagen sind hier bis zu einem umbauten Raum von 40 Kubikmeter genehmigungsfrei, größere Garagen erfordern eine Baugenehmigung.

Rheinland-Pfalz
Garagen mit bis zu 50 m² Grundfläche bedürfen keiner Genehmigung, für größere Garagen ist eine Baugenehmigung zu beantragen.

Schleswig-Holstein
Der Bau einer Garage ist genehmigungs- und anzeigefrei, sofern . das Bauvorhaben gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig ist.

Mecklenburg-Vorpommern
Für eine Garage ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sofern die Bestimmungen der LBO und des Bebauungsplanes eingehalten werden.