Hausbautipps24 - Der Hausbau

Der Traum vom eigenen Haus beginnt mit vielen Fragen – wir geben die Antworten. Ob Sie planen, selbst zu bauen, einen Anbau oder Umbau zu errichten, eine Immobilie zu kaufen oder bestehendes Eigentum zu renovieren oder modernisieren: Unser umfassender Hausbau-Ratgeber bietet gebündeltes Wissen zu allen wichtigen Themen rund ums Eigenheim.

Der Hausbau begionnt mit dem Traum  und endet hoffentlich so!

Wir informieren Sie über den Hausbau selbst, beginnend mit der Bauplanung, die entscheidend dafür ist, welche Bauweise gewählt werden soll und endend mit dem Innenausbau. Zusätzlich können Sie unsere kostenlosen Online Ratgeber für viele Teilbereiche des Hausbaus nutzen. Informationen über Massivhaus, Fertighaus oder Holzhaus verbinden sich mit Grundlagen der ökologischen Bauweise und Hinweisen auf das barrierefreie Bauen. Den wichtigen Artikeln über die Außenanlagen, wie Garage, Carport, Swimingpool, Wintergarten, Terrasse und Balkon folgen Infos über Baustoffe, Bauteile und Dämmstoffe, sowie Neuheiten von Dach und Keller. Im Rahmen der Haustechnik erhalten Sie ausführliche Informationen über Elektroarbeiten, Heizungstechnik, Sanitärinstallation und Sicherheit beim Hausbau.

Fazit: Gut geplant ist halb gebaut

Unsere Plattform bietet gebündeltes Know-how für jede Phase des Hausprojekts. Egal, ob Sie gerade erst anfangen zu träumen oder schon den Bauantrag in der Hand halten - Sie finden hier verlässliche Informationen, Inspiration und Tools, die Sie auf dem Weg in Ihr neues Zuhause begleiten und Ihnen helfen, Hausbau-Fehler zu vermeiden. Informieren Sie sich auch in unserem Artikel: Die 50 wichtigsten Fragen zum Hausbau!

Motivation für den Hausbau heute

Mögliche Motivationen für den Hausbau heute sind, je nach persönlicher Lebenssituation und Zielsetzung:

Persönliche Freiheit und Unabhängigkeit

Du kannst deine eigenen Wünsche umsetzen. Du bestimmst Grundriss, Stil, Materialien und musst keine Kompromisse wie bei bestehenden Immobilien eingehen. Du bezahlst keine Miete mehr. Statt monatlich Geld zu „verbrennen“, baust du Vermögen auf.

Langfristige Investition und Sicherheit

Ein eigenes Haus ist eine sehr gute Wertanlage. Immobilien sind in der Regel wertstabil, besonders in guten Lagen. Ein eigenes Haus ist für viele ein entscheidender Beitrag zur Altersvorsorge, denn mietfreies Wohnen im Ruhestand entlastet enorm. Die Familie ist abgesichert, denn ein eigenes Heim bedeutet Stabilität für Partner*in und Kinder.

Nachhaltigkeit und Energieeffizienz

Der Hausbau heute wird nach modernen Baustandards durchgeführt. Du kannst auf erneuerbare Energien setzen, denn Wärmepumpen, Solaranlagen sorgen für hohe Energieeffizienz. Moderne Baustoffe für den Hausbau bestehen aus nachhaltigen Materialien und sind in der Regel umweltfreundlich.

Finanzielle Aspekte

Die aktuell immer noch relativ niedrigen Bauzinsen erlauben eine historisch günstige Baufinanzierung, was sich langfristig lohnen wird.
Manche Finanzierungsmodelle können steuerlich attraktiv sein, z.B. durch Steuervorteile bei Vermietung oder Doppelhaus. Wer energieeffizient baut, hat Anspruch auf die Förderung der KfW-Bank.
Staatliche Zuschüsse und Kredite für energieeffizientes Bauen können die Finanzierungskosten senken.

Lebensqualität und Standortvorteile

Sehr viele Menschen zieht es heute raus aus der Stadt. Ein Haus im Grünen kann mehr Ruhe, Raum und Natur bedeuten.
Ein eigener Hausbau ermöglicht Platz für Hobbys und Homeoffice. Garten, Werkstatt, Arbeitszimmer, all das ist im eigenen Haus kein Problem.

Hilfe bei der Hausbau-Planung

Bauen oder Kaufen

Hausbau-Entscheidung

Hausbau-Checkliste

Baunebenkosten nicht vergessen

Hausbau-Zeitplan

Hausbau-Fehler vermeiden

Hausbau Kosten Rechner

Die einzelnen Etappen beim Hausbau

1. Planungsphase

Die Planungsphase, die Bauplanung selbst, verfolgt das Ziel, Grundlagen zu schaffen und endgültige Entscheidungen zu treffen. Zu den wichtigsten Vorbereitungen gehört eine Bedarfsanalyse, bei der die Größe des Hauses, die Zimmeranzahl, der Architekturstil und das Budget festgelegt werden.

Auf der Basis der Bedarfsanlayse erfolgt die Grundstückssuche mit anschließendem Grundstückskauf. Gleichzeitig setzt auch die Finanzierungsplanung ein. Hypothekenkredit, Eigenmittel und Fördermittel (z. B. Durch die KfW-Bank) müssen beantragt werden.

Der nächste Schritt ist die Beauftragung einer Baufirma oder eines Architekten, um die Entwurfsplanung zu erstellen. Erste Skizzen für die Raumaufteilung müssen abgesegnet werden.

Ein passendes Bauunternehmen zu finden ist einer der wichtigsten Schritte beim Hausbau – schließlich hängt die Bauqualität, die Termintreue und letztlich dein Wohlbefinden davon ab. Hier sind die wichtigsten Tipps und Schritte, um ein gutes Bauunternehmen zu finden:

Recherche für ein Hausbau-Unternehmen

Du kannst auf Online-Plattformen suchen oder bei Unternehmen wie „Wer liefert was“. Aber auch Immobilienforen und Erfahrungsberichte im Internet können hilfreich sein. Lokale Empfehlungen durch Familie, Nachbarn, Architekten und Bauherren anderer Objekte können zum geeigneten Bauunternehmen führen. Man kann auch Baustellen vor Ort besuchen, denn wer dort arbeitet, könnte ein Kandidat sein.

Wichtige Auswahlkriterien sind:

  • Erfahrung und Referenzen: Gibt es vergleichbare Projekte?
  • Zertifikate und Mitgliedschaften: Z. B. in der Handwerkskammer, Baugewerbeverband
  • Festpreisangebot möglich?
  • Eigenleistungen erlaubt? (wenn du selbst mitarbeiten willst)
  • Kommunikation & Erreichbarkeit: Klar, ehrlich, transparent?
  • Bonität und Insolvenzfreiheit: z. B. über eine SCHUFA-Auskunft oder Handelsregister

Angebote einholen und vergleichen

Du solltest mindestens 3 Angebote einholen. Achte dabei auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einen Zahlungsplan, der angemessene Zahlungen gemäß dem Baufortschritt vorsieht, klare Zuordnung der Inklusivleistungen damit keine versteckten Zusatzkosten entstehen können, Bestätigung der Garantie und Gewährleistungsfrist (nach BGB: 5 Jahre) und immer daran denken: 
der Preis ist wichtig – aber er ist nicht das einzige Kriterium!

Vertrag und Absicherung

Prüfung nachfolgender Kriterien:

Als letzter Schritt ist dann eine Bauanzeige oder ein Bauantrag bei der Baubehörde einzureichen.

2. Bauvorbereitung

Das Ziel der Bauvorbereitungsphase ist es, alles für den Baubeginn vorzubereiten. Dazu gehören insbesondere:

3. Rohbauphase

Zum Abschluss der Rohbauphase muss das „Gerüst“ des Hauses stehen. Die einzelnen Zwischenphasen sind dabei

  • Aushub
  • Bodenplatte oder Keller errichten
  • Mauerwerk oder Fertigbauteile errichten
  • Decken und Dachstuhl setzen
  • Dach eindecken
  • Fenster und Außentüren einsetzen
  • Am Ende wird das Richtfest gefeiert.

4. Ausbauphase

Die Ausbauphase widmet sich ganz dem Innenausbau und der Haustechnik. Im einzelnen geht es dabei um die Gewerke

  • Elektro- und Sanitärinstallationen
  • Heizung und Lüftung
  • Wärmedämmung und Innenputz
  • Estrich gießen
  • Trockenbau (z. B. Trennwände)
  • Bodenbeläge und Fliesen
  • Maler- und Tapezierarbeiten
  • Sanitärobjekte und Innentüren montieren

5. Abschluss und Übergabe

Mit der Bezugsfertigkeit wird das Haus übergeben. Die Endabnahme erfolgt durch den Bauleiter oder einen Gutachter. Das ist die Gelegenheit, eine Mängelliste zu überprüfen und die Mängel zu beheben. Danach erfolgt die förmliche Hausübergabe / Schlüsselübergabe und der Einzug (Umzugsfirma frühzeitig beauftragen) kann in Angriff genommen werden. Dafür muss rechtzeitig eine Anmeldung bei den Versorgern (Gas, Wasser, Strom, Telefon) und beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

6. Nach dem Einzug

Nach dem Einzug ist es an der Zeit, die Außenanlagen zu gestalten. Garten, Terrasse, Carport oder Garage müssen angelegt und eventuelle Restarbeiten oder Nachbesserungen müssen erledigt werden.

Eine Übersicht über die Themen, die auf dem Informationsportal Hausbautipps24 im Rahmen des Hausbaus behandelt werden, findet sich nachstehend. Einfach anklicken und schon sind Sie im entsprechenden Bereich.

Außenanlagen                           Bauplanung
Garagen und Carports
Swimmingpool                           Baustoffe
Terrassen und Balkone            Bauteile
Wintergarten                              Dämmstoffe 
Wege und Zäune                       Ziegel


Bauweise                                   Dach 
Barrierefrei bauen
Fertighaus                                  Keller
Holzhaus
Massivhaus
Ökologisches Bauen                Treppen 
Klimaschutz

Haustechnik                             Türen
Elektro
Heizungstechnik
Sicherheit 


Innenausbau
Badezimmer
Fenster
Fußboden
Küchen


Ratgeber
Anbau
Badezimmer
Bauvertrag
Fenster
Fertighaus
Grundstückskauf
Hausbau
Hausbaufinanzierung
Solarenergie
Versicherungen beim Hausbau
Wintergarten

Foto: pixabay / Paul Brennan 

Unsere neuesten Blogbeiträge aus dem Bereich Hausbau:

Katasteramt

Das Katasteramt hält wichtige Unterlagen für den Hausbau bereit

Vom Katasteramt erhalten Sie folgende Unterlagen:
  • Auszug aus dem Gebäudebuch (wenn benötigt)
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
  • Abzeichnung der Flurkarte
  • Amtlicher Lageplan

 

Das Gebäudebuch wird nicht mehr in jedem Katasteramt geführt. Im Gebäudebuch werden alle bebauten Grundstücke aufgeführt. Für den Hausbau hat es nur insofern Bedeutung, als gegebenenfalls ein abzureißendes Altgebäude auf dem neu zu bebauenden Grundstück vorhanden ist.

Das Liegenschaftsbuch ist das vom Katasteramt geführte Buch ( mit anhängenden Flurkarten im großen Maßstab), in dem alle Liegenschaften aufgrund von Vermessungen nachgewiesen und beschrieben sind.

Heute wird das Liegenschaftsbuch bei fast jedem Katasteramt als sogenanntes ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch) in digitaler Form geführt.


Das ALB als Buch des Liegenschaftskatasters liegt zur Einsichtnahme beim Katasteramt aus und enthält Grundstücksangaben aus:
  • der Flurstücksdatei mit Flurstückskennzeichen, Lage- und Flächenangabe, Nutzung und Bodenschätzung (Grundlage für die Flurkarte).
  • der Bestandsdatei mit dem Grundbuchbestand der Flurstücke der Eigentümer (notwendig für die Vermessung),
  • der Gebäudedatei mit Gebäudekennzeichnung, Lage, Nutzung, Geschossflächenzahl (Grundlage für das Gebäudebuch) sowie
  • weiteren Dateien, wie der Gemarkungs- und Gemeindedatei,
  • der Datei der Buchungsstelle des Katasteramtes
  • sowie der Datei der Eigentümer oder Erbbauberechtigen (Grundlage für das Grundbuch).

Flurkarte (erhältlich beim Katasteramt)

Die Flurkarte ist eine maßstabsgetreue Karte, die beim Katasteramt geführt wird. In der Flurkarte sind die Flurstücke mit ihren Grenzen, Nummern und Nutzungsarten dargestellt. Sie enthält innerhalb des Bereiches eines jeweiligen Katasteramtes auch die Grenzen der Gemarkungen, Flure und Hoheitsgebiete, die Grundrisse der Gebäude, die Lagebezeichnungen und die topographischen Gegenstände. Aus ihr entwickelt sich nach Vermessung ein amtlicher Lageplan, eine wichtige Unterlage auch für die Hausbaufinanzierung.

Die Flurkarte ist nämlich auch ein Teil des amtlichen Verzeichnisses der Flurstücke im Sinne der Grundbuchordnung und zusammen mit den übrigen Bestandteilen des Liegenschaftskatasters amtliches Verzeichnis der Grundstücke beim jeweiligen Katasteramt. Darüber hinaus enthalten die Flurkarten im modernen Mehrzweckkataster vielfach auch topographische Angaben und Höhenlinien.

Amtlicher Lageplan

In der Regel wird der Amtliche Lageplan durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner eigenen Vermessung und den notwendigen Unterlagen vom Katasteramt aufgestellt.

Im Amtlichen Lageplan stehen Angaben über:
  • die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung
  • die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und deren Anschrift
  • die beim Katasteramt nachgewiesenen Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt sowie die benachbarten Grundstücke
  • die Höhenlage des Baugrundstücks bzw. des engeren Baufeldes
  • die Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen
  • Schächte, Schieber und Absperreinrichtungen, Entnahmestellen der Versorgung des Grundstücks mit Wasser, Abwasser, Gas und Fernwärme
  • Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien und Baugrenzen, sofern dem Katasteramt gemeldet
  • Bäume auf dem Grundstück, die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind
  • Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten und Baulasten betroffen sind (Achtung Baulasten müssen beim Katasteramt nicht gemeldet sein!)
  • vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, Außenwand und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
Der „Amtliche Lageplan" ist notwendig zur Erstellung des Bauantrags oder der Bauanzeige. Bei der Erstellung arbeiten Vermessungsingenieur und Katasteramt zusammen.

Die „Checkliste Katasterunterlagen" zeigt Ihnen, welche Unterlagen Sie beim Katasteramt bekommen, wofür Sie diese benötigen und woher Sie zusätzliche Katasterunterlagen für Ihr Grundstück bekommen können.


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Grundstücksangebote

Grundstücksangebote für den Hausbau

Für Ihren Hausbau gilt es, die Grundstücksangebote hinsichtlich verschiedener Kriterien zu untersuchen. Zuerst erhebt sich die Frage, was bei der Grundstückssuche zu beachten ist. Hat man dann einige in Frage kommenden Grundstücksangebote erhalten, stellt sich das Problem, den tatsächlichen Grundstückswert zu ergründen. Insbesondere ist bei diesen Grundstücksangeboten auch die Bodenbeschaffenheit und die Frage der Erschließung eingehend zu untersuchen. Das nachstehende Schaubild stellt die Einflussnahme der verschiedenen Faktoren zur Sichtung der Grundstücksangebote dar. Eine Hilfe dazu gibt Ihnen auch unsere Checkliste Grundstückswert.

 


Grundstückswert - Erschließung - Bodenbeschaffenheit - Grundstückssuche

Schaubild Grundstückssuche - Grundstückswert - Grundstückssuche - Form - Bodenrichtwert - Hausbautipps24 Online Ratgeber - Grundstückskauf

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Grundstückskaufvertrag: Ablauf, Grundbuchprüfung, Notartermin und Eigentumsübertragung

Der Grundstückskaufvertrag ist die rechtliche Grundlage für den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie. Ohne einen notariell beurkundeten Kaufvertrag kann in Deutschland kein wirksamer Eigentumsübergang stattfinden. Käufer und Verkäufer verpflichten sich durch den Vertrag zu klar definierten Leistungen: Der Verkäufer überträgt das Eigentum am Grundstück, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlt.

Da Grundstücksgeschäfte häufig hohe finanzielle Werte betreffen, sind rechtliche Sicherheit und eine sorgfältige Vertragsgestaltung besonders wichtig. Ein Grundstückskaufvertrag regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Fragen zur Gewährleistung, zu bestehenden Belastungen im Grundbuch, zu Rücktrittsrechten und zur eigentlichen Eigentumsübertragung.

Wer ein Grundstück kaufen möchte, sollte den Ablauf eines Immobilienkaufs genau kennen. Vor allem die Prüfung des Grundbuchs spielt eine zentrale Rolle. Dort sind Belastungen, Rechte Dritter und mögliche Beschränkungen eingetragen, die erheblichen Einfluss auf den Wert und die Nutzung des Grundstücks haben können.

   Mit einem Notarvertrag wird der Grundstückskauf abgeschlossen

Im folgenden Leitfaden erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein Grundstückskaufvertrag aufgebaut ist, welche Prüfungen notwendig sind und welche Bedeutung Notar, Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung haben.

Kaufvertragsentwurf – Die Grundlage des Grundstückskaufs

Bevor Käufer und Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag unterschreiben, erstellt der Notar einen Kaufvertragsentwurf. Dieser Entwurf dient dazu, sämtliche Vertragsbestandteile transparent darzustellen und beiden Parteien ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben.

Ein Kaufvertragsentwurf enthält unter anderem:

  • Angaben zu Käufer und Verkäufer
  • Die genaue Beschreibung des Grundstücks
  • Den Kaufpreis
  • Zahlungsfristen
  • Vereinbarungen zur Übergabe
  • Hinweise auf Belastungen und Rechte Dritter
  • Regelungen zur Gewährleistung
  • Vereinbarungen über Rücktrittsrechte

Der Entwurf wird in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Notartermin an die Parteien übersandt. Dadurch erhalten Käufer und Verkäufer die Möglichkeit, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und eventuelle Änderungen zu besprechen.

Besonders wichtig ist, dass die Angaben zum Grundstück exakt mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmen. Fehlerhafte Angaben können später zu rechtlichen Problemen führen. Ein sorgfältig formulierter Kaufvertragsentwurf schützt beide Parteien vor Missverständnissen und schafft eine klare Grundlage für die spätere Eigentumsübertragung.

Überprüfung des Grundbuchs auf Belastungen

Vor dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags muss das Grundbuch überprüft werden. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das sämtliche rechtlichen Informationen zu einem Grundstück enthält.

Die Einsicht in das Grundbuch ist unverzichtbar, da dort eingetragen wird:

  • Wer Eigentümer des Grundstücks ist
  • Welche Belastungen bestehen
  • Ob Rechte Dritter vorhanden sind
  • Welche Beschränkungen gelten

Das Grundbuch besteht aus mehreren Abteilungen. Besonders relevant sind dabei die zweite und dritte Abteilung.

In Abteilung II befinden sich Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte. In Abteilung III werden Grundschulden und Hypotheken eingetragen.

Die Grundbuchprüfung schützt Käufer davor, ein Grundstück mit unbekannten Belastungen zu erwerben. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass Verkäufer bestehende Verpflichtungen offenlegen müssen.

Lasten im Grundbuch

Lasten sind Verpflichtungen oder Rechte, die auf einem Grundstück liegen und dessen Nutzung oder Wert beeinflussen können. Besonders häufig treten Grundschulden und Hypotheken auf.

Eine Grundschuld dient meist der Absicherung eines Immobilienkredits. Banken lassen sich zur Sicherheit ihrer Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Vor der Eigentumsübertragung muss geklärt werden, ob diese Belastung gelöscht oder übernommen wird.

Neben finanziellen Belastungen können auch sogenannte Dienstbarkeiten eingetragen sein. Dazu zählen beispielsweise:

  • Wegerechte
  • Leitungsrechte
  • Überfahrtrechte
  • Nutzungsrechte

Ein Wegerecht erlaubt es einer anderen Person, einen bestimmten Teil des Grundstücks zu nutzen, etwa als Zufahrt. Solche Rechte bleiben oft auch nach dem Verkauf bestehen. Käufer sollten daher genau prüfen, welche Lasten eingetragen sind und welche Auswirkungen diese auf die Nutzung des Grundstücks haben.

Beschränkungen und sonstige vorrangige Rechte

Neben klassischen Lasten können auch Beschränkungen und sonstige vorrangige Rechte im Grundbuch eingetragen sein. Dazu gehören unter anderem:

Ein Wohnrecht berechtigt eine Person dazu, ein Gebäude oder Teile davon lebenslang zu nutzen. Beim Nießbrauch erhält eine Person zusätzlich das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus dem Grundstück zu ziehen, beispielsweise Mieteinnahmen.

Besonders problematisch können Vorkaufsrechte sein. Sie ermöglichen bestimmten Personen oder Behörden, ein Grundstück zu denselben Bedingungen zu erwerben wie der eigentliche Käufer.

Auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können die Nutzung erheblich beeinflussen. Baulasten oder Denkmalschutzauflagen können beispielsweise Umbauten oder einen neuen Hausbau einschränken.

Vor dem Grundstückskauf sollten sämtliche Rechte und Beschränkungen sorgfältig geprüft werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Vexrwenden Sie unsere Hausbau-Checkliste, dann kann nichts schief gehen!

 

Gewährleistung beim Grundstückskaufvertrag

Die Gewährleistung regelt die Haftung des Verkäufers für Mängel am Grundstück oder an der Immobilie.

In den meisten Grundstückskaufverträgen wird die Gewährleistung weitgehend ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet, die dem Käufer bekannt waren oder bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären.

Allerdings gilt dieser Ausschluss nicht uneingeschränkt. Verschweigt der Verkäufer bewusst erhebliche Mängel, liegt ein sogenanntes arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall kann der Käufer Schadensersatz verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten.

Typische versteckte Mängel können sein:

  • Feuchtigkeitsschäden
  • Schimmelbefall
  • Altlasten im Boden
  • Illegale Umbauten
  • Schäden an Leitungen oder Fundamenten

Käufer sollten daher vor dem Vertragsabschluss möglichst eine gründliche Besichtigung durchführen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine professionelle Prüfung reduziert das Risiko kostspieliger Überraschungen nach dem Kauf.

Rücktrittsrecht im Grundstückskaufvertrag

Ein Rücktrittsrecht bietet beiden Parteien zusätzliche Sicherheit. Im Grundstückskaufvertrag kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Käufer oder Verkäufer vom Vertrag zurücktreten dürfen. Häufige Gründe für ein Rücktrittsrecht sind:

  • Fehlende Finanzierungszusage
  • Nichtzahlung des Kaufpreises
  • Fehlende Genehmigungen
  • Falsche Angaben im Vertrag
  • Nicht erfüllte Vertragsbedingungen

Vor allem Käufer wünschen häufig eine Finanzierungsklausel. Dadurch kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bank den Immobilienkredit nicht bewilligt. Auch Verkäufer sichern sich häufig ab. Wird der Kaufpreis nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Klare Rücktrittregelungen verhindern Streitigkeiten und schaffen Rechtssicherheit.

Der Notartermin – Warum er so wichtig ist

In Deutschland muss jeder Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden. Der Notartermin ist deshalb ein zentraler Bestandteil des gesamten Kaufprozesses. Während des Termins liest der Notar den Vertrag vollständig vor und erläutert sämtliche Regelungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Parteien den Inhalt verstehen.

Der Notar hat dabei eine neutrale Rolle. Er vertritt weder Käufer noch Verkäufer, sondern sorgt für eine rechtlich korrekte und ausgewogene Vertragsgestaltung.

Im Rahmen des Notartermins:

  • Werden offene Fragen geklärt
  • Können Änderungen vorgenommen werden
  • Erfolgt die Unterzeichnung des Vertrags
  • Werden weitere Schritte erklärt

Erst nach der Unterschrift wird der Grundstückskaufvertrag rechtswirksam. Anschließend kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung, insbesondere um die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Kommunikation mit dem Grundbuchamt.

Auflassungsvormerkung – Schutz für den Käufer

Nach der Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrags veranlasst der Notar in der Regel die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor rechtlichen Risiken bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung.

Durch diese Eintragung wird verhindert, dass:

  • Das Grundstück erneut verkauft wird
  • Weitere Belastungen eingetragen werden
  • Gläubiger des Verkäufers auf das Grundstück zugreifen

Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Ohne diese Absicherung könnte der Käufer trotz unterschriebenem Kaufvertrag erhebliche Nachteile erleiden. Die Auflassungsvormerkung gehört daher zu den wichtigsten Sicherheitsmechanismen beim Immobilienkauf.

Zahlung des Kaufpreises – Das Notaranderkonto

In vielen Fällen erfolgt die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto. Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto des Notars. Der Käufer überweist den Kaufpreis zunächst auf dieses Konto. Der Notar leitet das Geld erst dann an den Verkäufer weiter, wenn alle Voraussetzungen für den Eigentumsübergang erfüllt sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Die Eintragung der Auflassungsvormerkung
  • Die Löschung alter Belastungen
  • Die Vorlage notwendiger Genehmigungen
  • Die Erfüllung vertraglicher Bedingungen

Das Notaranderkonto schützt beide Parteien:

  • Der Käufer zahlt erst, wenn ausreichende Sicherheiten bestehen
  • Der Verkäufer erhält den Kaufpreis zuverlässig nach Vertragsabwicklung

Heute wird jedoch nicht mehr in jedem Immobiliengeschäft ein Notaranderkonto genutzt. Häufig erfolgt die Zahlung direkt an den Verkäufer, sobald der Notar die sogenannte Fälligkeitsmitteilung versendet.

Eigentumsüberschreibung im Grundbuch

Der Käufer wird nicht bereits mit der Vertragsunterzeichnung Eigentümer des Grundstücks. Die eigentliche Eigentumsübertragung erfolgt erst durch die Eintragung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt prüft vor der Umschreibung:

  • Ob der Kaufpreis bezahlt wurde
  • Ob alle Unterlagen vollständig vorliegen
  • Ob erforderliche Genehmigungen vorhanden sind
  • Ob keine Hindernisse bestehen

Erst nach erfolgreicher Prüfung wird der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen. Mit der Eigentumsüberschreibung endet der Kaufprozess rechtlich. Der Käufer erhält anschließend einen aktuellen Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis. Die Dauer bis zur endgültigen Eintragung kann je nach Auslastung des Grundbuchamts mehrere Wochen oder sogar Monate betragen.

Fazit – Sicherheit und sorgfältige Prüfung sind entscheidend

Ein Grundstückskaufvertrag ist ein komplexes Rechtsgeschäft mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Käufer und Verkäufer sollten deshalb jeden Schritt sorgfältig vorbereiten. Besonders wichtig sind die Prüfung des Grundbuchs, die Analyse möglicher Belastungen und Beschränkungen sowie klare vertragliche Regelungen zu Gewährleistung und Rücktrittsrechten.

Der Notar übernimmt eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Absicherung des Kaufs. Durch die Auflassungsvormerkung und die Kontrolle der Kaufpreiszahlung wird sichergestellt, dass beide Parteien geschützt sind. Wer einen Grundstückskauf plant, sollte sich ausreichend Zeit für die Prüfung aller Unterlagen nehmen und bei Unsicherheiten rechtlichen oder fachlichen Rat einholen. Nur ein sorgfältig geprüfter Grundstückskaufvertrag schafft langfristige Sicherheit und schützt vor finanziellen Risiken.

Häufige Fragen zum Grundstückskaufvertrag

1. Was ist ein Grundstückskaufvertrag?

Ein Grundstückskaufvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag über den Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie.

2. Warum muss ein Notar beteiligt sein?

In Deutschland sind Grundstückskaufverträge nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden.

3. Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält Informationen über Eigentümer, Belastungen, Rechte Dritter und Beschränkungen.

4. Was sind Lasten im Grundbuch?

Lasten sind Belastungen wie Grundschulden, Wegerechte oder Leitungsrechte.

5. Was bedeutet Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer bis zur endgültigen Eigentumsübertragung.

6. Was ist ein Notaranderkonto?

Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto des Notars zur sicheren Kaufpreisabwicklung.

7. Wann wird der Käufer Eigentümer?

Der Käufer wird erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtlicher Eigentümer.

8. Kann man vom Grundstückskaufvertrag zurücktreten?

Ja, sofern ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht.

9. Was bedeutet Gewährleistungsausschluss?

Der Verkäufer haftet nur eingeschränkt für Mängel, sofern diese nicht arglistig verschwiegen wurden.

10. Welche Rechte Dritter können bestehen?

Beispielsweise Wohnrechte, Nießbrauchrechte oder Vorkaufsrechte.

11. Wie lange dauert die Eigentumsüberschreibung?

Die Umschreibung im Grundbuch kann mehrere Wochen bis Monate dauern.

12. Warum ist die Grundbuchprüfung so wichtig?

Sie schützt Käufer vor versteckten Belastungen und rechtlichen Problemen.

Quelle: Tipps24-Netzwerk – HR / Foto: Pexels / Kampus Production

Rücktritt

Der Rücktritt vom Kaufvertrag

Sie als Käufer eines Grundstückes sollten sich vor der Beurkundung des Grundstückkaufvertrages Gedanken darüber machen, ob Sie Rechte zum Rücktritt vom Kaufvertrag vereinbaren sollten, für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden kann.

 

Wer bei einem Rücktritt Schadenersatz und u.U. weitere Zahlungen an die jeweils andere Vertragspartei zu leisten hat, sollte möglichst vorher überlegt und im Grundstückskaufvertrag festgelegt werden.

Der Verkäufer wird es nicht gerne sehen, wenn Sie für bestimmte Situationen, die nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages entstehen, ein kostenloses Recht zum Rücktritt vereinbaren wollen.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie aber eine entsprechende Rücktritts - Formulierung in den Grundstückskaufvertrag einfließen lassen, andernfalls erhebliche Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen können.

Gute Gründe für den kostenlosen Rücktritt sind:

  • Ihre Finanzierung wird nicht oder nicht in ausreichender Höhe bewilligt.
  • Die Bebaubarkeit des Grundstückes ist nicht gegeben, bzw. nicht so, wie es von Ihnen vorgesehen wurde.
  • Beantragte und eingeplante staatliche Fördermittel werden Ihnen nicht gewährt.
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Gewährleistung

Gewährleistung beim Grundstückskauf

Der Begriff Gewährleistung stammt aus dem Bereich des Schuldrechts im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Als Gewährleistung bezeichnet man dabei die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger eine Sache mängelfrei zur Verfügung zu stellen, in unserem Fall also das Grundstück.


In vielen Grundstückskaufverträgen findet sich der für den Käufer absolut unbefriedigende Passus:
 

Das Grundstück wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft

Der Verkäufer möchte nämlich nicht die Gewährleistung dafür übernehmen, dass das Grundstück frei von Schadstoffen und Altlasten ist oder dass der Boden eine bestimmte Bodenbeschaffenheit hat, usw.

Bei einem Gewährleistungsausschluss müssen Sie sehr vorsichtig sein.

Bestehen Sie darauf, daß die Gewährleistung für die Bebaubarkeit und die Bodenbeschaffenheit in Ihrem Sinne vereinbart wird. Sie verlieren sonst Ihre Gewährleistungsansprüche.

Wenn Sie z.B. erst nach Baubeginn, feststellen, daß auf dem Grundstück bestimmte Voraussetzungen nicht gegeben sind, um Ihr Haus bauen zu können, werden Sie ohne Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer unter Umständen sehr viel Geld verlieren, im schlimmsten Fall sogar den Bau ganz einstellen müssen.

Wenn Sie auch nur den geringsten Anlass haben, an der Bebaubarkeit des Grundstückes zu zweifeln, sollten Sie ein Bodengutachten verlangen. Daraus ergibt sich eindeutig, wie die Tragfähigkeit des Bodens beschaffen ist und ob der Boden z.B. mit Altlasten verseucht ist. Wenn der Verkäufer keine Gewährleistung zugestehen will, müssen Sie nämlich als neuer Eigentümer für die Sanierung des Grundstückes selber sorgen. Dies kann unter Umständen Ihre Gesamtfinanzierung ins Wanken bringen.

Nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)hat der Verkäufer eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren einzuhalten. Leider kann der Ausschluß der Gewährleistungsfrist aber vereinbart werden. Bestehen Sie darauf, daß die gesetzlich vorgesehene Frist auch eingehalten wird.

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Notar

Die Rolle des Notars beim Grundstückskauf

Ein Grundstückskaufvertrag muß immer bei einem Notar abgeschlossen werden. Wenn Sie mit einem sogenannten Bauträger bauen, erwerben Sie neben dem Grundstück auch das Haus. In diesem Fall muss auch die Beurkundung des Werkvertrages vom Notar vorgenommen werden.

 

Alle Nebenabsprachen, die das Grundstück betreffen, gehören mit in den Grundstückskaufvertrag und müssen zu ihrer Wirksamkeit vom Notar beurkundet werden.

Lassen Sie sich den Grundstückskaufvertrag oder einen „Kaufvertragsentwurf" einige Zeit vor dem Notartermin aushändigen. Studieren Sie ihn in aller Ruhe und mit Personen Ihres Vertrauens. Im Zweifel sollten Sie den Entwurf von einem  im Grundstücksrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Scheuen Sie sich nicht, auch dem Notar Fragen zu stellen, wenn Ihnen etwas unklar ist.

Vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages muss sich der Notar zum Feststellen der Eigentumsverhältnisse und der Belastungen auf dem Grundstück über das Grundbuch durch Einsichtnahme informieren. Lassen Sie sich die zeitnahe Einsichtnahme in das Grundbuch durch den Notar bestätigen. Der Notar wird fast immer durch den Verkäufer bestimmt.  Warum eigentlich? Sie müssen die Beurkundung meist bezahlen, also sollten auch Sie den Notar bestimmen.

Denken Sie daran, der Notar des Verkäufers ist nicht Ihr Interessenvertreter. Der Notar beurkundet lediglich den Grundstückskaufvertrag, den ihm der Verkäufer übergeben hat.

Er wird den Vertrag lediglich danach beurteilen, ob er gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Auch wenn der Notar den Vertrag selbst aufgesetzt hat, ist nicht gesagt, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt worden sind.

Bestehen Sie immer darauf, dass der Notar das Grundbuch einsieht. Lassen Sie ihn eine beglaubigte Abschrift des Grundbuches zum Vertragsbestandteil machen.

Der Notar-Termin

Der Notar stellt zuerst die Identität und Anwesenheit der beiden Parteien fest. Danach soll der Notar den Willen der Vertragschließenden erforschen, den Sachverhalt aufklären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite der einzelnen Vereinbarungen belehren.

Der Notar ist verpflichtet, darüber eine Niederschrift anzufertigen, diese Niederschrift vorzulesen und von den Parteien genehmigen zu lassen. Nach der Niederschrift wird der Vertrag vom Käufer und vom Verkäufer, sowie vom Notar unterschrieben.

Ein rechtswirksamer Bezug auf Karten, Pläne, Zeichnungen und andere Schriftstücke ist nur durch Nennung in der Vertragsurkunde und durch ihr Beifügen zur Niederschrift der Vertragsurkunde möglich. Mündliche Absprachen sind nicht gültig.  Darauf müssen Sie unbedingt achten!!!

Zur Vorbereitung der Beurkundung selbst erhalten Sie ein Muster für einen Grundstückskaufvertrag unter der Rubrik „Checkliste Grundstückskaufvertrag".


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Grundbuch

Das Grundbuch

Jedes Geschäft mit Grundstücken bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der Eintragung in das zuständige Grundbuch. Erst mit der Eintragung in das Grundbuch wird die Rechtsänderung wirksam.


Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt.

Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.
 

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, (die Absicht, einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen, ist ein berechtigtes Interesse) darf beim Grundbuchamt in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen.

Für jedes selbständige Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst.

Die Grundbuchblätter werden nach einem einheitlichen Muster geführt und sind wie folgt gegliedert:

Aufschrift

Die Aufschrift, auch Deckblatt genannt, enthält die Angabe des Grundbuchamtes beim Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und die Nummer des Grundbuchblattes.

Das nächste Blatt des Grundbuches ist das

Bestandsverzeichnis

Durch die Eintragung in das Bestandsverzeichnis wird das Grundbuch im eigentlichen Sinne erstmals gebildet, in dem ein oder mehrere katastermäßig vermessene Flurstücke, auch Parzellen genannt, mit einer Nummer versehen werden.

Danach folgen im Grundbuch die sogenannten Abteilungen.

I. Abteilung : Eigentümer

In der I. Abteilung des Grundbuches erfolgt die Eintragung des jeweiligen Eigentümers und die Eintragung der Begründung seiner Eintragung. Die Grundlage der Eintragung kann z. B.  die Auflassung, eine Erbfolge oder der Zuschlagsbeschluss im Zwangs-Versteigerungsverfahren sein.

II. Abteilung : Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks

In Abteilung II des Grundbuches werden alle Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück ruhen, eingetragen. Nur die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden, stehen in der nächsten Abteilung, der III. Abteilung.

Folgende Lasten und Beschränkungen können eingetragen sein :

Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

Typische Grunddienstbarkeiten sind:

- Baubeschränkungen (z.B. durch Abstandsflächen)
- Geh-, Fahr- und Wegerecht
- Kanal- und Leitungsrecht

Für Sie als Käufer eines Grundstücks muß demnach auf folgendes geachtet werden:

Ist das Grundstück, das Sie kaufen wollen, mit Dienstbarkeiten belastet, so stellt sich die Frage, wo z.B. die Leitungsrechte oder Durchfahrtsrechte verlaufen. Wenn sich die Leitungen oder Wegerechte, auf der Fläche, die Sie bebauen wollen befinden, können Sie damit Ihre geplante Bebauung verhindern.

Es ist auch möglich, daß Sie selbst eine Dienstbarkeit benötigen. In diesem Fall ist es wichtig, diese Dienstbarkeit zu Ihren Gunsten eintragen zu lassen. Achten Sie darauf, daß Ihre Dienstbarkeit im Grundbuch im Range vor den dinglichen Belastungen durch Reallasten oder Grundpfandrechte steht. Ist dies nicht der Fall, könnte die Dienstbarkeit bei einer Zwangsversteigerung erlöschen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit benutzen Sie unsere Checkliste „Dienstbarkeiten"

Ein weiteres Recht ist das Vorkaufsrecht.

Das Vorkaufsrecht ist die Berechtigung eines Dritten, einen Kaufgegenstand durch Eintritt in einen zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag zu erwerben.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem berechtigten Dritten, das Grundstück unter denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verkäufer es an einen Käufer verkauft hat. Sobald der Verkäufer einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück mit dem Käufer abgeschlossen hat, kann der Vorkaufsberechtigte gegenüber dem Verkäufer erklären, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht.

Es gibt mehrere verschiedene Arten des Vorkaufsrechtes :

- Gesetzliches Vorkaufsrecht
- Öffentliches Vorkaufsrecht
- Vorkaufsrecht beim Erbbaurecht
- Vorkaufsrecht bei der Zwangsversteigerung
- Vorkaufsrecht bei Miterben
- Vorkaufsrecht der Mieter

Prüfen Sie die Einflussnahme des Vorkaufsrechtes mit unserer Checkliste „Vorkaufsrecht"

Die Gemeinde kann ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 u.f. BauGB beim Kauf von Grundstücken unter Angabe des Verwendungszweckes und unter bestimmten gesetzlich geregelten Bedingungen ausüben.

Das öffentliche Vorkaufsrecht unterscheidet zwischen

- persönlichem und
- dinglichem Vorkaufsrecht.

Das persönliche Vorkaufsrecht gemäß § 1094 Abs. 1 BGB wird in der Weise eingetragen, dass eine genau bezeichnete Person begünstigt ist, das Vorkaufsrecht auszuüben.

Beim dinglichen Vorkaufsrecht  gemäß § 1094 Abs. 2 BGB wird eingetragen, daß der jeweilige Eigentümer eines festgelegten Grundstückes, oft das des Nachbarn, das Vorkaufsrecht ausüben kann.

Vorkaufsrecht beim Erbbaurecht

In Erbbaurechtsvertrag wird oft dem Grundstückseigentümer vom Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Vorkaufsrecht bei der Zwangsversteigerung

Nur bei der sogenannten Teilungsversteigerung ist ein Vorkaufsrecht möglich, wenn kein bisheriger Miteigentümer den Zuschlag erhält. In diesem Fall wird meist eine Erklärung vom zuständigen Amtsgericht eingeholt, dass der Begünstigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet.

Vorkaufsrecht bei Miterben

Wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, haben seine Miterben ein Vorkaufsrecht, solange sie Ihren Erbteil noch selbst besitzen.

Ein weiteres dingliches Recht ist das Erbbaurecht

Unter einem Erbbaurecht versteht man das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstückes ein Gebäude zu errichten oder zu besitzen. Das Recht selbst wird wie ein Grundstück behandelt, erhält ein eigenes Grundbuchblatt und kann belastet und veräußert werden. Für den Erbbauberechtigten bietet es den Vorteil, dass er keinen  Kaufpreis für das Grundstück zahlen muß. Als Gegenleistung bekommt der Eigentümer eine Vergütung, den sogenannten Erbbauzins.

Für Sie als Bauherren ist bei einem Erbbaugrundstück wichtig, wie hoch der Erbbauzins ist, wie lange das Erbbaurecht noch läuft und ob Vorkaufsrechte bestehen.

Wenn Sie ein Erbbaugrundstück in die engere Wahl gezogen haben, beachten Sie unbedingt unsere Checkliste „Erbbaurecht".

Ein wichtiges Recht ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen, damit dem Grundstückskäufer der Anspruch auf Eigentumsübertragung bis zur endgültigen Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch gesichert ist. Durch die Vormerkung kann der bisherige Grundstückseigentümer nicht mehr zum Nachteil des Käufers über das Grundstück verfügen.

Vereinbaren Sie im Kaufvertrag unbedingt, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgenommen worden ist. Erst wenn der Notar Sie über das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen schriftlich informiert hat, sollten Sie zahlen.

Zu den weiteren Beschränkungen, die ins Grundbuch eingetragen werden können, gehören :

Der Nacherbenvermerk

Mit diesem Vermerk werden die Rechte der Nacherben festgeschrieben. Dadurch kann der Vorerbe grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Nacherben über Grundstücke verfü-gen, die sich im Nachlass befinden. Hat der Vorerbe trotzdem ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft, so kann der Nacherbe die Annullierung des Kaufvertrages fordern, wenn ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war.

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk.

Ein Zwangsversteigerungsvermerk oder Zwangsverwaltungsvermerk ist eine Eintragung im Grundbuch, aus der hervorgeht, daß die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet ist.

Das Grundbuchamt trägt nach Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Gericht diesen Zwangsversteigerungsvermerk in die Abteilung II des Grundbuches des betroffenen Grundstücks ein. Der Vermerk lautet schlicht :

"Die Zwangsversteigerung ist angeordnet,
eingetragen am .................".

Der Versteigerungsvermerk bewirkt eine Verfügungsbeschränkung für den Eigentümer. Der Eigentümer kann zwar noch über das Grundstück verfügen, nämlich dieses verkaufen oder belasten, er muß aber die Einwilligung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers einholen.

Achten Sie daher vor Abschluss des Kaufvertrages auf einen solchen Vermerk im Grundbuch. Es entstehen sonst unnötige Notargebühren, wenn der betreibende Gläubiger nicht zustimmt.

Sanierungs- und Umlegungsvermerk

Liegt das von Ihnen ausgesuchte Grundstück in einem Sanierungsgebiet, so steht ein entsprechender Vermerk im Grundbuch.

Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und führt die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln auf. Das Grundbuchamt trägt in die Grundbücher dieser Grundstücke ein, dass eine Sanierung durchgeführt wird.

Solange der Sanierungsvermerk besteht, muß der Grundstückseigentümer für folgende rechtliche Veränderungen die Zustimmung der Gemeinde einholen :

- Teilung eines Grundstücks,
- Abschluss oder Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als 1 Jahr,
- Veräußerung eines Grundstücks,
- Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
- Bestellung einer Grundschuld, Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags,
- Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast.

Damit ist die II. Abteilung des Grundbuchs für Sie kein Buch mit sieben Siegeln mehr und Sie können mit unserer Checkliste „Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs" allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen.
 
Abteilung III

In der dritten Abteilung des Grundbuches werden alle Grundpfandrechte, wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, und die sich darauf beziehenden Vormerkungen und sonstigen Veränderungen eingetragen.

Die Darlehensgeber können aus den zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten ihre Forderungen geltend machen.

Die Grundschuld ist ein "Grundpfandrecht", mit dem ein Grundstück zur Sicherung einer Forderung durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Sie berechtigt den Darlehensgeber, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern und bei Nichtzahlung das Grundstück auf dem Wege der Zwangsvollstreckung veräußern zu lassen.

Im Gegensatz zur Hypothek ( s. unten), bei der eine Darlehensforderung Voraussetzung ist, ist die Grundschuld nicht von einer bestehenden Forderung abhängig.

Eine Grundschuld wird bestellt, indem der Notar eine vom Grundstückseigentümer abgegebene Erklärung zur Belastung seines Grundstückes mit einem Antrag auf Eintragung an das Grundbuchamt übergibt.

In diesem Antrag wird auch die gewünschte Rangstelle der Grundschuld angegeben. Kann die Grundschuld nicht an der beantragten Rangstelle eingetragen werden, weil bereits andere Belastungen im Range vorher eingetragen worden sind, so muß zur Durchsetzung des Notarauftrages von den vorrangigen Eintragungen ein Rangrücktritt eingeholt werden.

Der Sinn dieser Rangfolge ist, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung ein vorrangiges Recht zuerst befriedigt wird. Der Rang legt für die Gläubiger die Reihenfolge der Ihnen zustehenden Zahlungen aus dem bei einer Zwangsversteigerung erzielten Erlös fest.

Auch die Hypothek gehört zu den Grundpfandrechten. Unter einer Hypothek versteht man, dass ein Grundstück zur Absicherung langfristiger Darlehen durch die Eintragung eines Grundpfandrechtes in das Grundbuch belastet wird.

Der Hypothekengeber erhält mit der Eintragung der Hypothek das Recht, das Grundstück wegen einer ihm zustehenden Forderung zu verwerten, wenn das Darlehen nicht fristgerecht zugrückgezahlt wird.

Die Hypothek ist an diese Forderung gebunden. Im Gegensatz zur Grundschuld existiert die Hypothek nämlich nur dann, wenn auch eine Forderung besteht. Ist die Forderung getilgt, wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um, die dem Eigentümer des Grundstückes zusteht.

Alle für Sie wichtigen Grundbuchangelegenheiten können Sie mit unserer Checkliste „Grundbuch" genauestens abklären.

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Grundstückssuche

Grundstückssuche für den Hausbau

Woher bekomme ich bei meiner Grundstückssuche Angebote?

Nachdem Sie alle Vorbereitungen getroffen haben, das richtige Grundstück zu finden, stellt sich natürlich die Frage, woher Sie das Grundstück bekommen und wie und wo Sie es suchen sollen. Wir geben Ihnen einige Tipps für die Grundstückssuche.


Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Grundstückssuche, die Sie möglichst alle ausprobieren sollten.
 

Denken Sie auch daran, die Grundstücksangebote mehrfach zu besichtigen. Informationen über Belästigungen durch Verkehr, Gewerbe, Industrie u.ä. bekommt man nicht am Samstag Nachmittag oder am Sonntag. Machen Sie sich nicht nur am Wochenende auf die Grundstückssuche. Schauen Sie sich die Grundstücke auch in der Woche, morgens und abends an.

Hier erhalten Sie Informationen für die Grundstückssuche:
  • Bauämter der Gemeinden
  • Immobilienmakler, auch bei Banken und Sparkassen
  • Bauunternehmen
  • Zeitungsanzeigen
  • Internet Suchmaschinen
  • Ortsbesichtigungen
  • Erschließungsgesellschaften, Landesentwicklungsgesellschaften
Mit der Checkliste „Grundstücksangebote" überprüfen Sie, ob die Ihnen vorliegenden Grundstücksangebote hinsichtlich Grundstückswert, Erschließung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksform den in diesem Kapitel erarbeiteten Anforderungen gerecht werden.

Eine weiterer Hilfe ist die Checkliste „Grundstückssuche". Mit dieser Checkliste werden Sie an alle Möglichkeiten für Ihre Grundstückssuche erinnert.

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