Baugesetzbuch

Das Baugesetzbuch (BauGB) trat 1987 in Kraft und löste damit seinen Vorgänger, das Bundesbaugesetz (BBauG) ab. Das Baugesetzbuch regelt in vier Kapiteln insbesondere das Planungsrecht der Städte und Gemeinden und nimmt damit einen wegweisenden Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes in ganz Deutschland. Für den Anbau ist insbesondere die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung von Bedeutung.
Die vier Kapitel sind

1. Allgemeines Städtebaurecht, mit

 

Erster Teil: Bauleitplanung
Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung
Vierter Teil: Bodenordnung
Fünfter Teil: Enteignung
Sechster Teil: Erschließung
Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz

 

2. Besonderes Städtebaurecht, mit

 

Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Teil: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Dritter Teil: Stadtumbau
Vierter Teil: Soziale Stadt
Fünfter Teil: Private Initiativen
Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Siebter Teil: Sozialplan und Härteausgleich
Achter Teil: Miet- und Pachtverhältnisse
Neunter Teil: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

 

3. Sonstige Vorschriften, mit

 

Erster Teil: Wertermittlung
Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften, Zuständigkeiten,
Verwaltungsverfahren, Planerhaltung
Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
 
4. Überleitungs- und Schlussvorschriften,
Das Baugesetzbuch regelt den Anbau an ein Gebäude hinsichtlich seiner generellen Zulässigkeit. Im ersten Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht), dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung), erster Abschnitt (Zulässigkeit von Bauvorhaben) des Baugesetzbuches finden sich die §§ 30 –36, die für einen Anbau in Betracht gezogen werden können. Ob Ihr Anbau- Vorhaben davon beeinflusst wird, können Sie durch nachlesen des Gesetzestextes, der sich durch anklicken des Paragrafen in einem neuen Fenster öffnet, selbst feststellen.

§ 30 BauGB -  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

In diesem Paragrafen geht es um die generelle Zulässigkeit von Anbau- Maßnahmen, sofern ein Bebauungsplan vorliegt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Anbau zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist

§ 31 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen

Dieser Paragraf behandelt die zulässigen Ausnahmen, auch für einen Anbau. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können z.B. solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
vereinbar ist.

§ 32 BauGB - Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen

§ 32 regelt den möglichen Anbau auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Versorgungs- und Grünflächen vorgesehen ist.

§ 33 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

In § 33 wird die Möglichkeit eines Anbaus für den Fall geregelt, dass ein Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Hier wird die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan existiert, geregelt. Dieser Paragraf ist für einen Anbau sicherlich am häufigsten anzuwenden

§ 35 BauGB - Bauen im Außenbereich

Im Außenbereich ist ein Anbau nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn er einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

§ 36 BauGB - Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

Über die Zulässigkeit von Anbau- Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.

Damit sind die für den Anbau wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches genannt. Weitere Informationen erhalten Sie auch in den nachstehenden Büchern
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