Bundesgesetze

Baugesetzbuch (BauGB)
Dieses Grundgesetz des Bauens enthält alle wesentlichen Vorschriften über Bauleitpläne, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Grundstücksteilung, Vorkaufsrecht der Gemeinden, Regeln der baulichen Nutzung, Bodenordnung, Umlegung, Enteignung, Erschließung, Naturschutz, Städtebaurecht, Sanierung, Bodenwertermittlung u.a..

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
Dieses für den Bauherren wohl wichtigste Gesetz gibt den gesetzlichen Rahmen für die Art der baulichen Nutzung, mit der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Wesen (Reines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.s.w.), mit dem Maß der baulichen Nutzung. Hierbei werden die Obergrenzen für GFZ, GRZ, BMZ , Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächen festgelegt. Ferner ergehen hier Vorschriften über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie Stellplätze und Garagen.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
 
Diese Verordnung gilt für 1. die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, 2. Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, 3. ergänzende Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Altlasten nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, 4. Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, 5. die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
Diese Verordnung gilt für die Vereinbarung von Honoraren für die Leistungen der Architekten und Ingenieure.

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Dieses Gesetz regelt u.a. auch die Ungültigkeit von Vereinbarungen, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
In diesem Gesetz werden u.a. die Erfordernisse für die Sicherung von Baugeldzahlungen durch den Auftragnehmer geregelt.

Verordnung über Sicherheit & Gesundheitsschutz auf Baustellen(BaustellV)
Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Eine Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung
Diese Anordnung dient der einheitlichen Beantragung von Baugenehmigungen. Es sind danach dem Bauantrag als Bauvorlagen mindestens beizufügen: der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise und bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes.

Beurkundungsgesetz (BeurkG)
In diesem Gesetz werden die grundlegenden Vorschriften der Beurkundung von notariellen Verträgen geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für den Bauherren sind innerhalb des BGB die das Nachbarrecht betreffenden §§ 903 –924 und § 1004 von besonderer Bedeutung.

Bundesnotarordnung (BnotO)
Die Bundesnotarordnung bestimmt die Arbeit der Notare, ihre Bestellung, die Amtsausübung, Rechte und Pflichten des Notars und sie regelt die Einrichtung von Notarkammern.

Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG )
Das sogenannte Energieeinsparungsgesetz legt die u.a. die Grundregeln fest für
einen energiesparenden Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden, eine energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, den energiesparenden Betrieb von Anlagen, und für die Energieausweise.

Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV)
In dieser Verordnung wird das Erbbaurecht geregelt. Es beinhaltet die Vorschriften über die vertragliche Ausgestaltung von Erbbaurechtsverträgen, über Erbbauzins, die Absicherung im Grundbuch, Beleihung und Zwangsversteigerung. Außerdem enthält sie Vorschriften über die Beendigung, den Heimfall, die Aufhebung und die Erneuerung eines Erbbaurechtes.

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarBBAnO)
Diese Anordnung enthält Bauvorschriften, Regeln über Zu- und Abfahrten, Rampen, Einstellplätze und Verkehrsflächen, tragende Wände, Decken, Dächer und Außenwände, Trennwände, und Brandwände. Daneben bestehen Vorschriften für Pfeiler und Stützen, Rauchabschnitte, Rettungswege, Beleuchtung und Belüftung.

Grundbuchordnung (GBO)
Die Grundbuchordnung regelt die Grundlagen der Anlage von Grundbüchern, der Eintragungen in das Grundbuch, die Einteilung des Grundbuches u.s.w.

Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
Diese Verordnung regelt die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum, die Eintragung eines Nutzungsrechts, eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.

Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)
Diese sogenannte „Makler- und Bauträgerverordnung“ überträgt der beschriebenen Berufsgruppe einen erheblichen Anteil an Verpflichtungen bezüglich Sicherheitsleistungen, besonderen Sicherungspflichten für Bauträger, Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber, getrennte Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Anzeige-, Buchführungs- und Informationspflicht.

Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG)
Das für den Bauherren wichtige Dauerwohnrecht wird ab dem § 31 geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

Planzeichenverordnung (PlanzV90)
Diese Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltsgibt vor, mit welchen Zeichen die in den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen beschriebenen Flächen und Einrichtungen bezeichnet werden.