Ihre Rechte und Pflichten als Darlehensnehmer

Die Rechte und Pflichten des Darlehensnehmers und auch des Darlehensgebers sind in den §§ 488,489 und 490 BGB festgelegt. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für alle Baufinanzierungen.

Grundlage des Darlehensgeschäftes, egal ob Kleinkredit oder Baufinanzierung, ist folgendes:

Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.



Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen.

Zinszahlungen

Die Zinsen sind, wenn nichts anderes im Darlehensvertrag bestimmt worden ist, nach Ablauf eines Jahres oder wenn das Darlehen eine geringere Laufzeit als 1 Jahr hat, bei Rückzahlung des Darlehens zu zahlen.
In der Regel wird im Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung eine monatliche Zinszahlung vereinbart.

Kündigung des Darlehensvertrages bei einer Baufinanzierung

Bei der Baufinanzierung ist in der Regel ein bestimmter Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum festgelegt.

Dieser Finanzierungsvertrag kann gekündigt werden, wenn die Zinsbindungsfrist vor der Zahlungsfälligkeit des Darlehens liegt.

Beispiel: Darlehensvertrag über 30 Jahre, Zinsbindungsfrist 5 Jahre.

Die Kündigungsfrist beträgt dann 1 Monat zum Datum des Tages, an dem die Zinsbindungsfrist abläuft.

Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Darlehensnehmer immer mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der zehn Jahre kündigen. Das gilt auch, wenn eine 15jährige Zinsbindungsfrist vereinbart wurde. Der Darlehensgeber kann den Vetrag nicht vorzeitig kündigen.

Bei Finanzierungsverträgen mit variablem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen.

Voraussetzung für die Gültigkeit der Kündigung ist in jedem Fall, dass der Darlehensnehmer in einer Frist von zwei Wochen nach dem die Kündigung wirksam geworden ist, den Darlehensbetrag zurückzahlt.

Außerordentliche Kündigung

Der Darlehensgeber kann das Darlehen fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten (Grundpfandrecht) eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht.

Vorzeitige Kündigung

Der Darlehensnehmer kann ein durch Grundpfandrecht gesichertes Darlehen, für das ein Zinssatz für eine bestimmte Zeit fest vereinbart wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten.

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber allerdings den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Diesen Schadenersatz nennt man bei Baufinanzierungen eine Vorfälligkeitsentschädigung.