Mauer

Die Verwendung einer Mauer als Einfriedung Ihres Grundstücks, was bei einem Hausbau ja nahe liegt, kann mitunter recht problematisch sein.

In den meisten Bebauungsplänen ist der Bau einer Mauer nicht oder nur mit Einschränkungen möglich. Bevor Sie daher Pläne machen, eine Mauer als Einfriedung zu nutzen, sollten Sie sich eingehend erkundigen. Eine Absprache mir den Nachbarn ist dabei auch immer von Vorteil.

Mauern als Einfriedung können als Natursteinmauern oder als Beton- und Ziegelsteinmauern und Klinker ausgeführt werden, gegebenenfalls aus dem gleichen Material, das Sie auch für den Hausbau verwendet haben. Auch die Kombination mit der Mauer für Terrasse und Veranda ist eine denkbare Möglichkeit.


Häufig findet man auch Kombinationen zwischen Steinmauer und Holzzaun oder Metallzaun. Dabei wird meist ein Sockel als Mauer angelegt.

Stützmauern zählen baurechtlich nicht als Einfriedungsmauern, da sie mit der Geländeoberfläche abschließen.

Einige grundsätzliche Regeln für Mauern als Einfriedung sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes finden Sie bei den wichtigen Gesetzen für den Hausbau.Hinzu kommen die Vorschriften der Satzung eines Bebauungsplanes und letztendlich greift auch noch das Nachbarschaftsrecht.

Beispiel Niedersächsische Bauordnung

Einige Beispiele aus der Niedersächsischen Bauordnung geben Aufschluß, was geregelt ist und wo Grenzen gesetzt werden.

Mauern oder Zäune, die in Niedersachsen errichtet werden sollen, müssen standsicher sein und von ihnen darf keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. Nach der Bauordnung können die Nachbarn vereinbaren, wie die Einfriedung aussehen soll, sofern sie nicht gegen Vorschriften verstößt. Das ist sicherlich die beste Lösung, denn so vermeidet man Streit. Wenn allerdings keine Vereinbarung zustande kommt, ist die ortsübliche Einfriedung zulässig. Eine Mauer als Einfriedung ist in ihrer Art und Höhe ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Wenn also alle andern Grundstücke von einer Hecke umgeben sind, kann eine Mauer für Ihr Grundstück sicherlich nicht als ortsüblich angesehen werden.

Ohne Absprache oder sonstige Vorschriften aus dem Bebauungsplan muss eine Mauer in Niedersachsen mindestens 1,20 m hoch sein. Eine undurchsichtige Einfriedung, also eine Mauer, darf an der Grenze maximal 1,80 m hoch sein. Wenn sie mindestens ab einer Höhe von 1,80 m durchsichtig ist oder wenn der Nachbar zugestimmt hat, ist auch eine Höhe von 2 m erlaubt.

Baugenehmigung für eine Mauer

Zu beachten ist, daß bei einer Höhe von mehr als 1,80 m, für die Mauer eine Baugenehmigung erforderlich wird. Bis zu einer Höhe von 1,80m benötigt man keine Baugenehmigung für die Mauer.

Weitere Informationen rund um die Aussenanlagen beim Hausbau finden Sie auch in den Abschnitten:

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