Umzug

Wohnungswechsel - Finanzielle Entlastung durch Arbeitgeber und Amt


WohnungswechselUmzug:  Wohnungswechsel notwendig? Eine finanzielle Entlastung könnten Amt und/oder Arbeitgeber herbeiführen – das Umzugsgeld. Wer kann es erhalten? Antworten zu den wichtigsten Fragen im Folgenden.

Muss man umziehen, so steht die Kostenfrage nebst dem Zeitaufwand, der hierfür benötigt wird, an oberster Stelle. Sei es, weil es in die ersten eigenen vier Wände geht, um ein Studium zu begonnen oder weil man einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt annehmen möchte, um der Arbeitslosigkeit endlich den Rücken zu kehren – oft scheitern solche Vorhaben an den Kosten. Doch es gibt Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung.

Bestimmte Personenkreise im Dienste Deutschlands – gesetzliche Regelungen bei einer Unterstützung zum Umzug

Bei bestimmten Personen und Funktionsträger kann der Staat die vollständigen Umzugskosten übernehmen bzw. erstatten. Hierzu zählen Beamte, die sich in einer Bundestätigkeit befinden, Richter, die sich in einer Bundestätigkeit befinden, aber auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Für diese Personengruppen gelten die Regelungen auch, wenn sie bereits im Ruhestand sind oder aber dienstunfähig geworden sind oder aufgrund eines hohen Alters aus dem Dienst ausgeschieden sind. Zudem treffen diese Regelungen auf Personen zu, die als Hinterbliebene der Personenkreise eingestuft werden. Allerdings sollte man wissen, dass die Bundesländer jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Modalitäten zur finanziellen Unterstützung bei einem Wohnungswechsel durch eine Umzugsfirma haben, so dass man sich hierzu vorab informieren sollte.

Finanzieller Zuschuss als Entlastung durch die Arbeitsagentur

Mobilitätshilfen, die bei einem Wohnungswechsel durch die Arbeitsagentur gezahlt werden, finden ihre gesetzliche Grundlage im 2. Sozialgesetzbuch. Zu diesen Hilfezahlungen gehört auch das Umzugsgeld. Folgende Personen können einen ausführlich begründeten Antrag stellen: Arbeitslose und Personen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Wobei sich beide Personengruppen vorschriftsmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben müssen.

Wichtig zu beachten: Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, nicht um eine Bundesregelung, die immer greift. Das bedeutet, dass der Arbeitsagentur hier ein so genannter Ermessensspielraum eingeräumt wird, wenn es um die Bewilligung eines finanziellen Zuschusses beim Umziehen geht. Allerdings ist auch dieser Spielraum an bestimmte Kriterien gebunden. Mit einer solchen Entlastung soll die Neuaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erleichtert werden. Für alle anderen Personenkreise sieht das Gesetz keine finanziellen Unterstützungsregelungen bei einem arbeitsbedingtem Umzug vor.

Die finanzielle Unterstützung eines Umzugs durch den Arbeitgeber

Tatsächlich unterstützen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer oftmals, sofern der Umzug berufliche Gründe hat. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Anstellung gezwungen wird, umzuziehen, sind Arbeitgeber oftmals bereit, einen Teil dieser Umzugskosten mit zu tragen, hier werden oftmals die Transportkosten übernommen. Wichtig ist jedoch, dass es keine Verpflichtung zu einer solchen Unterstützung gibt, sondern diese freiwillig leistet.

Erfolgt eine Zahlung durch den Arbeitgeber, so muss man steuerlich folgendes beachten: Erfolgt eine Erstattung der Kosten in voller Höhe, so müssen hierauf keine Steuern gezahlt werden. Erfolgt lediglich eine teilweise Erstattung, so können Sie als Arbeitnehmer Werbungskosten in Ihrer Einkommenssteuererklärung in Höhe des Differenzbetrages geltend machen. Für den Zuschuss benötigt er die Rechnungen und Quittungen als Belege. Möchte Ihr Chef, dass Sie umziehen? Dann vergessen Sie nicht, die Kosten als Bedingung geltend zu machen.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
Foto: Jutta Grashof / pixelio.de