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Wann darf man bei zu geringer Wohnfläche die Miete kürzen?

Wohnfläche zu gering

Immobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Es ist schon sehr ärgerlich, wenn man beim Einrichten der neuen Wohnung feststellt, dass die tatsächlich vorhandene Quadratmeterzahl kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Nicht selten wird die fehlende Fläche sogar erst viel später bemerkt. Bei geringen Abweichungen ist dies im Alltag meist kein Problem, denn üblicherweise mietet man die Wohnung wie besichtigt - und ist mit der Größe erst einmal zufrieden.

Abweichungen über zehn Prozent gelten als MangelAbweichungen über zehn Prozent gelten als Mangel

Anders sieht es aus, wenn die Quadratmeterzahl deutlich geringer ist als vertraglich vereinbart: Beträgt die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent, stellt dies einen Mangel dar. Der Mieter habe in diesem Fall das Recht, die Miete zu kürzen und zu viel gezahltes Geld zurückzufordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quadratmeter im Mietvertrag mit "ca." angegeben sind. Ist die Wohnfläche dagegen nur zehn Prozent oder weniger kleiner, gilt dies in der Regel nicht als Mangel.

Die richtige Größe ist beispielsweise dann von Belang, wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht. Da manche Positionen wie ein Teil der Heizkosten nach Quadratmetern berechnet werden, können hier über die Zeit beachtliche Beträge zusammenkommen. Auch bei anstehenden Mieterhöhungen ist die Größe ein wichtiges Thema, wenn die Erhöhung mit dem Quadratmeterpreis begründet wird. Ob und wie dies im Einzelfall zutrifft - und wie man sich als Mieter am besten verhält, sollte man mit einem rechtskundigen Fachmann besprechen.

Die Wohnfläche richtig berechnen

Voraussetzung für etwaige Beanstandungen oder Rückforderungen ist vor allem die korrekte Überprüfung der Wohnfläche. Empfehlenswert ist dabei die Verwendung eines geeigneten Messgeräts: Moderne Laser-Entfernungsmesser beispielsweise arbeiten viel genauer als ein Zollstock oder Rollmaßband. Und oft sind wenige Zentimeter entscheidend. Außerdem müssen Vorgaben der Wohnflächenordnung eingehalten werden. So dürfen Abstellräume außerhalb der Wohnung nicht eingerechnet werden, Balkon- und Terrassenfläche zählen nur zu 25 Prozent und Dachschrägen ebenfalls nur teilweise. Auch hier ist im Zweifel der Rat eines Experten sinnvoll.

Wenn die Wohnung größer ist

Ist die Wohnung größer als im Mietvertrag angegeben, kann der Vermieter seinerseits die Miete erhöhen. Er muss sich dabei allerdings an die gesetzlichen Vorgaben halten. So dürfen Mieten nicht sprunghaft erhöht werden. Zwar ist die tatsächliche Größe der Mietsache entscheidend, doch die Steigerung darf nicht mehr als bis zu 20 Prozent betragen. Schätzungen zufolge stimmen bei zwei von drei Wohnungen die im Mietvertrag genannte Quadratmeterzahlen nicht mit der Realität überein. Eine Vermessung kann sich also lohnen.

Quelle: Interessenverband Mieterschutz e.V., Hamburg
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./Getty