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Tipps zum Verhalten nach Mieterhöhungen

 

MieterhöhungenImmobilienmarkt / Immobiliennachrichten:  Wohnen ist oft teuer in Deutschland - besonders in Ballungszentren treibt Wohnungsmangel die Mietpreise in die Höhe. Flattert dann mit einem Schreiben des Vermieters eine saftige Mieterhöhung ins Haus, fühlt sich so mancher übervorteilt, wenn er noch mehr zahlen soll. Den Betroffenen stellt sich die Frage, was sie tun und ob sie sich dagegen wehren können. Dazu sollte man wissen, dass der Bewohner einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung zustimmen muss - allerdings kann der Vermieter dies auch verlangen, sofern alle Kriterien erfüllt sind.

 

Es gibt drei Arten von Mieterhöhungen

Zunächst einmal gilt es zu unterscheiden, um was für eine Mieterhöhung es sich handelt. Es gibt im Grunde drei Arten. Die sogenannte Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Erhöhung der Kaltmiete. Sie ist auf maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine solche Erhöhung muss immer begründet werden - beispielsweise mittels eines Mietspiegels oder mithilfe von Vergleichswohnungen.

Bei der Modernisierungsmieterhöhung wird ebenfalls die Kaltmiete hochgestuft. Das darf erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten erfolgen und ist nicht erlaubt, wenn der Abschluss bereits vor Mietbeginn stattgefunden hat. Wie hoch die Miete steigen darf, ist hier nicht klar begrenzt, die Grenze liegt bei Mietwucher, der jedoch nur selten vorkommt. Allerdings sind Reparaturen und Instandsetzungen nicht auf den Mieter umlegbar. Im Zweifel sollte man sich zeitnah fachkundig beraten lassen - Experten findet man etwa unter iv-mieterschutz.de. Denn Einwendungen gegen die Erhöhung muss der Mieter fristgerecht schriftlich mitteilen, sonst droht Klage auf Zustimmung.

Steigende Nebenkosten

Als dritte Variante bleibt noch die Anhebung der Nebenkostenvorauszahlung, was keine Mieterhöhung im klassischen Sinne ist, aber oft so benannt wird. Sie erfolgt meist nach Erstellung und Zusendung einer Nebenkostenabrechnung und resultiert aus dem Nachzahlungsbetrag geteilt durch zwölf Monate. Bei unberechtigter Nichtzahlung droht schlimmstenfalls die Kündigung, darum sollte der Betrag notfalls noch vor Prüfung der Abrechnung mit der monatlichen Miete überwiesen werden.

Was gilt bei Staffelmiete und Co.?

Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind dann ausgeschlossen, wenn bereits im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart wurde. Bei der Staffelmiete ist im Vertrag detailliert festgelegt, wann und in welchem Umfang die Miete erhöht wird. Bei der Indexmiete steigt die Miete vertragsgemäß analog zum Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts oder vergleichbarer Indices. Mieterhöhungen außer der Reihe sind damit nicht zulässig - das gilt auch bei Modernisierungsmaßnahmen.

Quelle: Interessenverband Mieterschutz e.V., Hamburg
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.