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Versicherungen

Welchen Versicherungsschutz benötigt man für den Garten?

Hausbau / Versicherungen:  Bevor man sich dieser Frage nähert, sollte man sich vergegenwärtigen, dass es zumindest versicherungsrechtlich zwei verschiedene Arten von Gärten gibt: den Hausgarten, der sich direkt auf dem Grundstück des Wohnhauses befindet und den auf einem separaten Grundstück befindlichen Klein- oder Schrebergarten, der den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes unterliegt.

 

Garten – Hausgarten

Ein Garten, der sich auf dem selben Grundstück befindet wie das Wohnhaus, kann problemlos über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung mitversichert werden, dafür benötigt man in der Regel keine eigenständige Versicherung.

Man sollte jedoch darauf achten, dass die jeweiligen Tarife auch ausreichende Leistungen vorsehen. So müssen beispielsweise Gartenhäuser gesondert im Vertrag aufgeführt sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann durchaus so gestaltet sein, dass das Gartenrisiko mit einer Zusatzvereinbarung als sogenannte Außenversicherung eingeschlossen werden muss, also nicht automatisch einbegriffen ist. Dies gilt allerdings meist nur, wenn sich die Sachen nicht dauerhaft im Gartenhaus befinden. Ist dies nicht der Fall, sollte man seinen Garten selbständig versichern.

Die Wohngebäudeversicherung gewährt dem Gartenhaus Versicherungsschutz. Voraussetzung ist aber, dass sich Garten und Gartenhaus auf dem selben Grundstück befinden, wie das im Versicherungsvertrag versicherte Wohnhaus.

Schrebergarten – Kleingarten

Bei einem Klein- oder Schrebergarten sieht die Versicherungslage anders aus. Hier ist eine Kleingartenversicherung notwendig. Damit der Kleingarten überhaupt ein Garten nach deutschem Recht ist, muss er den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) entsprechen.

§ 1 BKleinG

Es handelt sich nur dann um einen Kleingarten, wenn er
- zur privaten gärtnerischen Nutzung dient
- zur Erholung dient
- sich in einer Anlage mit mehreren Kleingärten befindet, die durch Wege, Spielflächen oder Vereinshäuser miteinander verbunden sind

§ 3 BKleinG

Für den Klein- oder Schrebergarten sowie die darin befindliche Laube/ Gartenhaus gelten außerdem folgende Regelungen:
- Der Kleingarten darf maximal 400 Quadratmeter groß sein
- Die Laube darf maximal eine Grundfläche von 24 Quadratmetern aufweisen
-Die Laube darf nicht so ausgestattet sein, dass sie zum dauerhaften Wohnen geeignet ist

Kleingartenversicherung

Für den Kleingarten muss eine separate Versicherung abgeschlossen werden. Die Kleingartenversicherung, bei wie sie z.B. bei https://www.kleingartenversicherung.net/ angeboten wird, ist eine Kombination aus Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. In ihr sind sowohl die Gartenlaube und das darin befindliches Inventar als auch Zäune, Bäume, Pflanzenkulturen und Ernten abgesichert. Der Versicherungsschutz umfasst in der Regel Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.

Die Grundabsicherung ist in vielen Fällen nicht ausreichend, sodass
häufig eine Erhöhung der Versicherungssumme für Gebäudeschäden durch Blitz, Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl und Vandalismus notwendig ist.

Man sollte auch darauf achten, ob üblicherweise einige Leistungsausschlüsse vom Versicherungsschutz bestehen. Zu den wichtigsten Ausschlüssen gehören:

Wertsachen wie Bargeld, Schmucksachen, Antiquitäten, Kunstgegenstände
Unterhaltungselektronik wie CDs, MP3-Player, Fernseher
Kraftfahrzeuge aller Art
Anhänger
Gartenerzeugnisse, Pflanzen, Bienenvölker, Vögel

Hier kann man unter Umständen Sondervereinbarungen treffen.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
Foto: Pixabay / CCO Public Domain / andreas160578