Die Wohnungsbauprämie – Das sollten Sie darüber wissen
Baufinanzierung: Sie planen den Bau eines Hauses? Dann sollten Sie dem Thema Wohnungsbauprämie besonderes Augenmerk schenken. Dabei handelt es sich um eine staatliche Förderung, die beim Abschluss eines Bausparvertrags beantragt werden kann – dazu ist jeder Bürger ab 16 Jahren berechtigt, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Je früher die Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen wird, desto besser: Die wichtigsten Fragen dazu werden hier beantwortet.
Wie wird der Antrag auf eine Wohnungsbauprämie eingereicht?
Der Antrag auf eine Wohnungsbauprämie muss bei der Bausparkasse angefordert werden, bei der im Vorfeld auch schon ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde. Dieser kann in der Regel ausgefüllt per Post an die Bausparkasse geschickt oder auch persönlich dort abgegeben werden – in diesem Fall kann der dort zuständige Berater auch noch offene Fragen zum Bausparvertrag, einem Bauspardarlehen oder Bausparsummen beantworten. Wurden Bausparverträge als vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen, sind sie von der Wohnungsbauprämie ausgeschlossen, da sie bereits mit der Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von neun Prozent gefördert werden.
Wem steht eine Wohnungsbauprämie zu?
Jeder in Deutschland ansässige Bürger, der im Laufe des Sparjahrs das 16. Lebensjahr vollendet hat und Bausparer ist, kann die Wohnungsbauprämie beantragen.
Gibt es für den Erhalt einer Wohnungsbauprämie Einkommensgrenzen?
Die gibt es – bei Alleinstehenden darf das zu versteuernde Einkommen 25.600 Euro, bei einem Ehepaar 51.200 Euro nicht übersteigen.
Wie hoch kann eine Wohnungsbauprämie ausfallen?
Die Wohnungsbauprämie beläuft sich auf 8,8 Prozent der jährlich maximal förderungsfähigen Beiträge. Bei Alleinstehenden bedeutet das bei maximal 512 Euro 45,06 Euro, bei Ehepaaren bei höchstens 1.024 Euro 90,11 Euro – dabei müssen jährlich mindestens 50 Euro förderungsfähig sein.
Wann wird die Wohnungsbauprämie von der Finanzverwaltung ausgezahlt?
Die im Laufe der Jahre angesparte Wohnungsbauprämie wird erst dann ausgezahlt, wenn der gleichzeitig abgeschlossene Bausparvertrag in Verwendung tritt, wenn also eine eigene Immobilie gekauft, renoviert oder saniert wird. Wurden Bausparbeiträge erst nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung gezahlt, wird die Wohnungsbauprämie direkt nach Bearbeitung des Prämienantrags zugunsten Ihres Bausparvertrags angewiesen.
Wurde ein Bausparvertrag bereits vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen und bis zum 31. Dezember 2008 ein Betrag in Höhe der Regelsparrate bezahlt, kommt eine Sonderregelung zum Tragen: Eine Überweisung des mit dem Bausparvertrag erwirtschafteten Betrags wird dann vorgenommen, wenn der Bausparvertrag ausgezahlt wurde, die siebenjährige Festlegungsfrist überschritten oder anderweitig über den Bausparvertrag verfügt wurde.
Bei solchen Bausparbeiträgen, die erst nach dem Ablauf der Festlegungsfrist von sieben Jahren oder auf bereits zugeteilte Bausparverträge gezahlt worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach der Bearbeitung des Prämienantrags zugunsten Ihres Bausparvertrags überwiesen.
Quelle: Tipps24-Netzwerk - HRB
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