Umzug

Hartz IV und ein Umzug: Das ist zu beachten

Umzug:  Welche Leistungen Empfänger von ALG II, also dem Arbeitslosengeld II, in Deutschland erhalten, wird durch das SGB II, das Zweite Sozialgesetzbuch geregelt. Mit dem Empfang der Leistungen gehen jedoch auch Pflichten und Rechte einher, welche den Betroffenen bekannt sein sollten.

 

Von diesen ist beispielsweise auch ein Umzug betroffen. Bei diesem müssen Hartz IV-Empfänger somit bestimmte Dinge berücksichtigen. Welche das etwa bei einem Hartz4 Umzug in Hannover sind, erklärt der folgende Beitrag.

Die Übernahme der Umzugskosten

Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Kosten, welche durch den Umzug zu erwarten sind, im Vorfeld für eine Kostenübernahme bei dem Jobcenter zu beantragen sind. Diesem Antrag sind außerdem die entsprechenden Kostenvoranschläge zuzufügen. Vor der Umsetzung der Umzugspläne sollte unbedingt abgewartet werden, bis die schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme erfolgt ist.

Das Jobcenter übernimmt in der Regel die Kosten für Umzugskartons, Verpackungsmaterialien und die Miete für den Transporter samt Benzinkosten. Daneben wird maximale eine Pauschale von 30 Euro gezahlt, um die Umzugshelfer zu verpflegen. Falls ein entsprechender Bedarf vorliegt, zahlt das Jobcenter auch neue Möbel und Einrichtungsgegenstände. Liegt ein begründeter Einzelfall vor, ist es außerdem möglich, die Kosten für Makler, Besichtigungen und Wohnungsinserate von dem Jobcenter erstattet zu bekommen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Leistungsträger generell nicht für die Renovierungskosten im Zuge eines Umzugs aufkommt.

Die zulässigen Gründe für einen Umzug

Diejenigen, die ALG II beziehen und einen Umzug planen, müssen nach den Regelungen des SGB wichtige Gründe für diesen anführen können, damit eine finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter erfolgt.

Zu diesen gehören beispielsweise, dass eine neue Wohnung gefunden wurde, die wesentlich günstiger als die bisherige ist, ein Job in einer anderen Region angetreten wird oder vorhandene Barrieren oder Treppen in der aktuellen Wohnung aufgrund von gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen eine große Belastung darstellen.

Ein Umzug muss durch das Jobcenter außerdem entsprechend unterstützt werden, wenn in der Wohnung ein Schimmelbefall vorliegt und trotz einer Anmahnung durch den Vermieter keine Beseitigung dieses erfolgt. Das gleiche gilt, wenn sich die Wohnsituation als unzumutbar zeigt, etwa wegen einer zu hohen Lärmbelästigung, oder der Vermieter den bestehenden Mietvertrag kündigt.

Die Gründe für den Umzug müssen dem Jobcenter jedoch in Form von Nachweisen belegt werden. Möglich ist dies etwa in Form von ärztlichen Attesten oder Arbeitsverträgen. Wird ein Umzug geplant, ohne, dass solche wichtigen Gründe vorliegen, kann nicht auf die finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter gesetzt werden. Hartz VI-Empfänger müssen die entstehenden Umzugskosten dann selbstständig aufbringen.

Die Beauftragung eines Umzugsunternehmens

Diejenigen, die Hartz VI empfangen, haben in der Regel lediglich die Möglichkeit, den Umzug in Eigenregie zu organisieren, wenn die Kosten durch das Jobcenter übernommen werden sollen. Allerdings enthält diese Regelung auch gewisse Ausnahmen.

Berechtigt sind Empfänger von ALG II so etwa zu der Beauftragung einer Umzugsfirma, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung vorliegt, sie physisch oder psychisch erkrankt sind oder sie ein hohes Lebensalter aufweisen. Falls eine dieser Voraussetzungen vorliegt, kann beantragt werden, dass auch die Kosten für die Dienstleistungen eines Umzugsunternehmens durch das Jobcenter beglichen werden. Allerdings ist dafür bei mindestens drei Dienstleistern im Vorfeld ein entsprechender Kostenvoranschlag einzuholen.

Quelle: Tipps24-Netzwerk - HR
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