BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).

In dieser Verordnung werden entscheidende Grundlagen für den Bebauungsplan vorgegeben. Dies betrifft auch die baulichen Maßnahmen, die für einen Anbau erforderlich sind. Dieses für den Bauherren wohl wichtigste Gesetz bestimmt den gesetzlichen Rahmen für die Art der baulichen Nutzung, mit der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Wesen (Reines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.s.w.) und mit dem Maß der baulichen Nutzung. Hierbei werden die Obergrenzen für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ), die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächen festgelegt. Ferner gibt es hier generelle Vorschriften über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie für einen Anbau besonders wichtig, Stellplätze und Garagen.


Wichtige Vorschriften für den Bau von Stellplätzen und Garagen gibt es in den §§ 12,14,15, 19 und 21a der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken.


§ 12 BauNVO Stellplätze und Garagen als Anbau

Stellplätze und Garagen sind als Anbau in allen Baugebieten zulässig, außer in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen. Hier sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In reinen Wohngebieten sind grundsätzlich Garagen und Stellplätze für LKW, Omnibusse und Anhänger für diese Fahrzeuge verboten.

§ 14 BauNVO Nebenanlagen

Ein Anbau ist als Nebenanlage und Einrichtung zulässig, wenn er dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und seiner Eigenart nicht widerspricht. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für den Anbau

Die oben aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall als Anbau unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

§ 19 BauNVO Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche für das gesamte Gebäude einschließlich des Anbaus ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der oben bezeichneten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

§ 21a BauNVO Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Soweit § 19 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

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Doppelhaus, die Definition eines Doppelhauses ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

Bauweise, die Baunutzungsverordnung. (BauNVO) teilt die Bauweise für den Hausbau in eine offene oder eine geschlossene Bauweise ein.

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