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Hausbautipps24 - Bauplanung

Bauherren-Tipps von Manuela Reibold-Rolinger Neue Folge am 09. Mai 2017, Dienstag um 22:15 Uhr bei RTL II

 

Manuela ReiboldHausbau / Bauplanung:

Bauherrentipp-Nr. 1: Sicherheiten am Bau

Haben Sie gewusst, dass Sie einen Anspruch auf Sicherheiten haben? Viele Unternehmer wissen sehr genau, dass im Gesetz vorgesehen ist, dass bei jedem Bauvorhaben der Bauherr einen Anspruch hat, dass der Unternehmer ihm, dem Bauherrn, eine Sicherheit leistet, und zwar in Höhe von mindestens 5 % der Bruttoauftragssumme, sprich, wenn Sie für 300.000 € ein Haus bauen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass, bevor Sie die erste Baurate zahlen, Ihnen der Unternehmer eine Sicherheit in Höhe von 15.000 € vorlegt. Das wussten Sie nicht? Schauen Sie mal nach. Im Gesetz steht’s. § 632a Abs. 3 BGB.

Es lohnt sich nachzuschauen, und bleiben Sie verhandlungsstark. Die Unternehmer wissen ganz genau, dass dieser Anspruch besteht, aber den Bauherren wird’s in den wenigsten Fällen verraten.

Bauherrentipp-Nr. 2: Leistungsbeschreibung

Haben Sie gewusst, dass mehr als 80 % aller Bauverträge nicht unterschriftsreif sind? Aus diesem Grund hat das Bundesbauministerium gemeinsam mit verschiedenen Verbraucherschutzorganisationen eine Broschüre zu Mindestanforderung an Bau- und Leistungsbeschreibungen veröffentlicht sie kann online angefordert werden.

Tun Sie das unbedingt, um zu wissen, was Sie regeln müssen. Allgemeine Leistungsbeschreibungen der Bauunternehmen sind in der Regel nicht ausreichend, um das Leistungsbild ordnungsgemäß zu definieren. Also, fordern Sie die Broschüre an, damit Sie wissen, was Sie vereinbaren müssen, und denken Sie daran: Sie sind nicht Bittsteller, Sie sind Kunde!

Bauherrentipp-Nr. 3: Zahlungsplan

In vielen der von uns geprüften Verträge sind die Zahlungspläne unwirksam. Die Bauherren geraten in Vorleistung, bezahlen also für das, was auf ihrem Grundstück bis dahin entstanden ist, zu viel. Als Faustregel gilt, dass man höchstens 50 % der Bausumme gezahlt haben sollte, wenn der Rohbau fertiggestellt ist, also das Haus ohne Fenster mit gedecktem Dach. Regeln Sie daher in Ihrem Bauvertrag nach Rücksprache mit einem Sachverständigen einen Zahlungsplan, der dem Bautenstand entspricht, und zahlen Sie nur dann, wenn die entsprechenden Bautenstände mangelfrei erbracht sind.

Bauherrentipp-Nr. 4: Festpreisvereinbarung

Jeder fünfte Bauvertrag hat keine ausreichende Preissicherheit und dabei ist es doch für Sie als Bauherr sehr wichtig, dass das, was Sie als Festpreis vereinbaren, auch ein Festpreis bleibt. Wenn es zu Nachträgen kommt, sind oft Mehrkosten von mehr als 10.000 € keine Seltenheit. Darum ist es so wichtig, das, was Sie konkret vereinbaren, auch preislich zu definieren und einen konkreten Festpreis vom Bauunternehmer zu verlangen. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Hausbau-Budget auch eingehalten werden kann.

Bauherrentipp-Nr. 5: Vertragspartner

Viele Bauherren verlassen sich bei Vertragsunterzeichnung viel zu sehr auf ihr gutes Gefühl und die vorgelegten Hochglanzprospekte. Dabei ist es sehr, sehr wichtig, den Unternehmer, mit dem man bauen möchte, zu überprüfen. Die Handwerkskammer, Innungen und auch Bankauskünfte geben Klarheit über den Hintergrund der Firma. Sie sollten auch unbedingt Referenzobjekte von anderen Bauherren in Augenschein nehmen, um zu wissen, mit welchem Vertragspartner Sie es zu tun haben. Es ist daher wichtig, den Unternehmer zu überprüfen, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

Bauherrentipp-Nr. 6: Förmliche Abnahme

Die Abnahme ist eine juristisch sehr wichtige Handlung. Deshalb muss sie vertraglich auch ordnungsgemäß geregelt werden und zwar als förmliche Abnahme. Mit der Bauabnahme ändert sich einiges für Sie als Bauherr. Die Schlussrate für den Unternehmer wird fällig, die Verjährungsfristen beginnen zu laufen, und die Beweislast für vorhandene Mängel dreht sich um, vom Unternehmer auf Sie als Bauherr. Darum können Sie eine Abnahme auf keinen Fall ohne einen Sachverständigen durchführen. Notieren Sie im Abnahmeprotokoll die vorhandenen Mängel und falls Sie Vertragsstrafen oder Verzugsschäden geltend machen, müssen Sie das in Ihrem Protokoll vermerken, sonst verlieren Sie diesen Anspruch.

Bauherrentipp-Nr. 7: Bauzeit

In fast keinem der mir vorgelegten Verträge ist die Bauzeit konkret geregelt. Dabei ist es für Bauherren so wichtig zu wissen, wann Sie zum Beispiel Ihre Mietwohnung kündigen können. Vereinbaren Sie daher mit dem Unternehmer Fristen für einen konkreten Baubeginn, die konkrete Bauzeit und den Fertigstellungstermin und – ganz wichtig – kombinieren Sie das mit einer Vertragsstrafe, die dann eintritt, wenn der Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird. So machen Sie dem Unternehmer klar, dass es Ihnen wichtig ist, die Bauzeit einzuhalten, und Sie wissen, wann Sie in Ihr Haus einziehen können.

Bauherrentipp-Nr. 8: Baubegleitende Qualitätskontrolle

Kein privater Bauherr ist in der Lage festzustellen, ob das, was vertraglich vereinbart ist, auch tatsächlich gebaut wurde. Die Regelungen zu einer fachtechnisch richtigen Ausführung sind so komplex, dass man die Überprüfung der Bauleistung und auch eine Abnahme keinesfalls ohne einen Sachverständigen durchführen sollte. Es gibt die Möglichkeit, durch eine Bauüberwachung mit einem baubegleitenden Qualitätskontrolleur, also einen Sachverständigen, eine baubegleitende Qualitätskontrolle durchzuführen. Die baubegleitende Qualitätskontrolle sichert die Überprüfung des mängelfreien Baufortschritts.

Der Sachverständige teilt Ihnen mit, ob die Arbeit mangelfrei erbracht ist und erst dann werden die jeweiligen Bauraten gezahlt. Auch zur Abnahme ist die Begleitung durch einen Sachverständigen erforderlich, da dieser die endgültige Feststellung der Bauleistung für Sie im Protokoll niederschreiben kann. Das Geld für eine baubegleitende Qualitätskontrolle ist gut investiert. Verbraucherschutzverbände wie der Bauherren Schutzbund e.V., Berlin, der Verband privater Bauherren oder auch der TÜV bieten solche baubegleitenden Qualitätskontrollen an. Lassen Sie sich von einem Profi begleiten.

Bauherrentipp-Nr. 9: Juristische Vertragsprüfung

Seit mehr als 20 Jahren bin ich im Verbraucherbaurecht tätig und in der Regel ist es ein schlechter Vertrag, der in einem Gerichtsprozess gegen den Bauherrn streitet. Um zu verhindern, dass ein schlechter Bauvertrag unterschrieben wird, ist es daher dringend erforderlich, einen Fachmann auch in juristischer Hinsicht zu Rate zu ziehen. Dieser Fachmann sollte möglichst Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sein und sich im Verbraucherbaurecht auskennen. Durch einen ausgewogenen Vertrag werden Rechtsstreitigkeiten, dies ist meine Erfahrung, verhindert.

Bauherrentipp-Nr.10: Bodengutachten

Zu einer optimalen Vorbereitung für den Bau eines Eigenheimes gehört die Einholung eines Bodengutachtens, bevor der Unternehmer sein Angebot erstellt. Das Bodengutachten gibt Aufschluss über die Bebaubarkeit des Grund und Bodens, zeigt auf, ob mit Grundwasser zu rechnen ist und gibt dem Unternehmer in der Gründungsempfehlung klare Vorgaben für die Ausführung von Keller oder Bodenplatte. Kaufen Sie die Katze nicht im Sack! Holen Sie rechtzeitig ein Bodengutachten ein, so kann es keine tatsächlichen und finanziellen Überraschungen geben.

Quelle: & Foto RTL II

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