Montag, 21. Mai 2012

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Energie Strom Das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) erlaubt Einstieg in die Erdverkabelung
EnergieleitungsausbaugesetzEnergie / Strom:  Das Gesetz zur Erleichterung des Um- und Ausbaus der Stromnetze in Deutschland, wird die Probleme bei der Integration des rasch wachsenden Anteils Erneuerbarer Energien nach Überzeugung der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) nicht lösen. Trotz des im Gesetz verankerten Ein-stiegs in die Erdverkabelung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen in Deutschland bewegt sich die Regierung wieder einmal halbherzig in Richtung Zukunft. Das notwendige Ziel, insgesamt vergleichbare Rahmenbedingungen zwischen Freileitungen und Erdkabeln zu schaffen, wird weit verfehlt. Nur die Möglichkeit, jeden Einzelfall nach den jeweiligen Standortbedingungen frei entscheiden zu können, bietet jedoch die Chance für sachgerechte Lösungen. Die sind überfällig, um eine Netzum- und -ausbaugeschwindigkeit zu erreichen, die mit dem Zubau von erneuerbaren Stromkapazitäten Schritt hält.




Leider gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erdverkabelung

Nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) können die Netzbetreiber auf der Höchstspannungsebene (380 Kilovolt) auf insgesamt vier Pilottrassen in Deutschland etwa in der Nähe von Wohngebieten eine Teilverkabelung unter der Erde beantragen. Sie sind dazu allerdings nicht verpflichtet. Eine der am heftigsten umstrittenen Stromneubau-Trassen durch die Uckermark im Nordosten Brandenburgs findet sich zudem nicht auf der Liste der Leitungen, in denen die teilweise Erdverkabelung möglich sein soll. Eine generelle Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erdverkabelung in besonders sensiblen Bereichen ist aber unausweichlich, wenn Bürgerinnen und Bürger vor Ort tatsächlich für den Ausbau gewonnen werden sollen.

Auf der Hochspannungsebene (110 Kilovolt) ist die Verkabelung unter der Erde längst Stand der Technik, viel kostengünstiger und technologisch erheblich weniger anspruchsvoll. Deshalb braucht man bei Hochspannungsleitungen schon im Planungsstadium dringend eine gleichberechtigte Prüfung beider Varianten - Erdkabel oder Freileitung. Nach der jetzt geltenden Regelung kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Erdverkabelung stellen, er muss es aber nicht. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die Überwindung von Netzengpässen und die Minimierung möglicher Rückwirkungen auf Mensch und Umwelt infolge des Netzumbaus. Deshalb hätte der Abbau von Widerständen auf allen Seiten die zentrale Leitlinie des Gesetzgebers sein müssen. Das war leider nicht der Fall.

Die Stromnetze müssen in einer einheitlichen Netzgesellschaft unter die Kontrolle des Staates gebracht werden

Die DUH fordert zudem, die Stromnetze in einer einheitlichen Netzgesellschaft unter die Kontrolle des Staates zu bringen. Nur der Staat ist letztlich in der Lage, die zentrale Infrastruktur Stromnetz diskriminierungsfrei und ohne wettbewerbliches Eigeninteresse auszubauen und zu betreiben. Die DUH begrüßte ausdrücklich die EnLAG- Regelung, wonach neue Anlagen zur Stromspeicherung künftig von Netznutzungsentgelten befreit werden. Auch die Möglichkeit zur Erprobung der so genannten Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) ist ein Schritt in die richtige Richtung. Mit dieser Technologie können große Strommengen über große Distanzen verlustarm transportiert werden. Damit gibt es für Deutschland Chancen, in Zukunft auch bei den HGÜ zu den weltweiten Technologieführern zu gehören.

Weiterer Ausbau der Leitungsnetze zur Vermeidung von Engpässen bei der Weiterleitung erneuerbarer Energien ist dringend erforderlich

Bisher werden Höchstspannungsleitungen fast ausschließlich als Freileitungen ausgeführt. Eine Erdverkabelung in der Nähe von Wohngebieten kann Konflikte verringern und die Akzeptanz erhöhen. Ein schnellerer Leitungsausbau vermeidet Engpässe bei der Weiterleitung erneuerbarer Energien. Der Ausbau deren Anteils am Strombedarf von heute 15 auf mindestens 30 Prozent im Jahr 2020 erfordert umfassende Netzumbauten und -erweiterungen. Das betrifft das 380 Kilovolt- Übertra-gungsnetz, aber vor allem die 110 Kilovolt-Ebene, in die der weitaus größte Anteil des Ökostroms eingespeist wird. Mehrkosten von bis zu 60 Prozent, die bei der Erdverkabelung in dieser Spannungsebene entstehen, können nach dem neuen Gesetz vom Netzbetreiber auf die allgemeinen Netznutzungsentgelte umgelegt werden - vorausgesetzt die Bundesnetzagentur erkennt sie in ihrer Höhe an.

Quelle: Presseportal / Deutsche Umwelthilfe

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